ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Songtitel Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz für sich in Anspruch nehmen kann. Dann müsste dem von Ihnen als "Satz" bezeichneten Songtitel nach § 1 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz Schöpfungshöhe zukommen, es sich also um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Dies dürfte bei einem normalen deutschen Satz regelmäßig zu verneinen sein, so dass ein Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz eher unwahrscheinlich erscheint.
Die Frage lässt sich nicht abschließend beantworten, da Sie den Satz nicht mitteilen. Selbst bei Kenntnis des Satzes könnte nur eine Entscheidungsprognose abgegeben werden, weil die Feststellung von Schöpfungshöhe ein wertender Akt ist, den letztlich der im Streitfall entscheidende Richter vornehmen muss.
Ihre Frage zu Buchstabe c) gibt mir Anlass für den Hinweis, dass es im Bereich des Urheberrechts nicht darauf ankommt, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Raume steht.
Es ist allerdings möglich, dass dem Songtitel der Charakter eines Werktitels zukommt, der nach dem Markengesetz geschützt sein könnte. Da Ihre Frage diesen Themenkomplex nicht umfasst erlaube ich mir nur, Ihr Augenmerk gegebenenfalls auch auf diese Problematik zu richten, in der dann auch die Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr von Relevanz sein könnte (vgl. §§ 5 Abs. 3, 15 Markengesetz).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Es geht im Speziellen um den Slogan:
Wenn nicht jetzt, wann dann?
Der passt insofern gut, da er genau das ausdrückt, was da vor sich geht....Ihre Prognose?
MfG,
bekopojo
Ich persönlich halte diesen Slogan nicht für eine geistige Schöpfung.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Schöpfungshöhe beispielsweise im Jahre 1934 einmal für den Slogan: "Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter" angenommen.
Die von Ihnen beabsichtigte Verwendung kann eventuell mit dem Urheber- und dem natürlichen Persönlichkeitsrecht des Urhebers des Liedes zu Konflikten führen, weil Sie dessen guten Ruf auf sich transportieren und beim Publikum der Eindruck entstehen kann, dass eine Verbindung zwischen Ihrer politischen Gruppierung und dem Künstler besteht. Es besteht daher jedenfalls die greifbare Gefahr, dass der Künstler versucht, gegen die Verwendung vorzugehen. In pragmatischer Hinsicht gebe ich zu bedenken, dass eine öffentliche Distanzierung des Künstler negative Reaktanz hervorrufen kann, so dass ich davon abrate, den Slogan ohne vorherige Rücksprache zu verwenden.
MfG Mörger
Im zweiten Absatz muss der Paragraf richtig lauten: § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz