Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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zu Ihren einzelnen Fragen:
1.) Der entscheidende Knackpunkt ist die Registrierung der Domain. Wenn diese immer noch auf Ihren Namen registriert ist und in keiner Steuererklärung o.ä. als Aktiva der GbR erscheint, hat er nach der Kündigung keine Rechte mehr an der Domain. Gleiches gilt für die Webseite.
Hier ist auch entscheidend, wer eventuelle Kosten (Webhoster, Grafiker o.ä.) bezahlt hat. Wenn es die GbR war, ist es ein deutliches Anzeichen dafür, dass Domain und Webseite Aktiva der GbR sind.
D.h. Sie machen sich unter Umständen zu Recht wegen des Satzes sorgen und sollten dringend klären, ob Domain und Webseite Aktiva der GbR sind oder nicht.
2.) Wenn die Webseite zu den Aktiva der GbR gehört, dürfen Sie die Webseite der GbR nicht entziehen. Wenn die Webseite NICHT zu den Aktiva der GbR gehört, können Sie es ebenfalls nicht, weil dann Verträge zwischen Ihnen und der GbR über Nutzung der Webseite und der Domain anzunehmen sind, die Sie dann verletzen würden. Dadurch würden Sie sich Schadensersatzforderungen aussetzen, insbesondere solchen über entgangenen Gewinn/Umsatz.
Da Sie unter "Rechte der Gesellschafter" eine uneingeschränkte Konkurrenzerlaubnis haben, dürfen Sie das Geschäftsmodell ab sofort unter einem anderen Domainnamen fortführen.
Bitte stellen Sie solange Nach- und/oder Verständnisfragen, bis Sie zufrieden sind. Es ist nicht notwendig, die Antwort mit "Habe Rückfragen" zu bewerten, es reicht aus, die Rückfragen einfach zu stellen.
Wenn Sie keine Nach-/Verständnisfragen mehr haben und mit der Antwort zufrieden sind, bitte ich um eine positive Bewertung, um die Bezahlung zu ermöglichen.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Die Domain ist noch immer unter meinem Namen registriert. Wir haben nie etwas schriftlich oder mündlich geregelt, wem die Domain gehört.
Die Hostingkosten habe ich stetst selbst bezahlt. Auch Änderungen wie Grafiken und Programmierung habe ich stets selbst umgesetzt, ohne dass dafür der GbR Kosten für Grafiker/Programmierer o.ä. entstanden sind.
Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich in diesem Fall davon ausgehen, dass die Domain inkl. der erstellten Inhalte nicht zu den Aktiva der GbR gehört.
Falls ja, darf ich dann noch vor Eintreten der Kündigung (Ende des Jahres) die Domain der GbR entziehen und die GbR somit aus dem Impressum entfernen, ohne Gefahr zu laufen, dass ich mich Schadensersatzforderungen aussetze?
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter den Umständen können Sie in der Tat davon ausgehen, dass die Domain und die Inhalte nicht zu den Aktiva der GbR gehören.
Sie können die Domain noch vor Wirksamwerden der Kündigung der GbR entziehen, jedoch sollten Sie dies unbedingt dem GbR-Partner rechtzeitig vorher mitteilen. Sonst werden Sie schadensersatzpflichtig gegenüber der GbR!
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt