Verweigerung Beschulung wegen fehlender Schuluntersuchung (nach Auslandsaufenthalt)

| 11. August 2025 07:53 |
Preis: 80,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,
ich bin mit meinen 3 Kindern im Frühjahr aus Südamerika zurück nach Deutschland gekommen, erst mit der Absicht zurück nach Südamerika zu gehen, dann änderte sich der Plan und wir wollen (vorerst) in Deutschland bleiben.
Die Kinder sind 10, 11 und 14 Jahre alt (deutsche Staatsbürger) und sollen die Grundschule sowie die Sekundarschule in Sachsen Anhalt besuchen. Die 11 und 14 Jahre alten Kinder wurden vor dem Umzug ins Ausland in Deutschland eingeschult und nahmen vor Einschulung damals auch an der Einschulungsuntersuchung teil. Das 10 Jährige Kind wurde nie in Deutschland beschult (aber in der EU). Keines der Kinder hat motorische oder sprachliche Defizite, alle haben die Masernimpfung als Kleinkinder erhalten. In der letzten Zeit in Südamerika wurden die Kinder zu Hause unterrichtet.

Ich war mit den 3 Kindern eine Woche vor Schulbeginn zur Anmeldung in der Schule - erst war alles soweit abgesprochen aber dann erhielt ich am Donnerstag (07.08.) die Mitteilung, dass die Kinder am Montag 11.8. (heute) die Schule nicht besuchen dürften, da diese erst eine vom Gesundheitsamt durchzuführende Schuluntersuchung durchlaufen müssten. Der Termin für diese Untersuchung sei für den 20. August angesetzt, Schulanfang ist heute, der 11.August. Ich habe Aufgrund der Meldung der Schule und des Amtes für Schulverwaltung die Kinder heute zu Hause lassen müssen, habe aber am Samstag noch einmal an das Amt, wie auch an die Schulleitungen, eine E-Mail geschrieben und mitgeteilt, dass ich mit der Vorgehensweise nicht einverstanden bin, da ein Schuleintritt nach dem 20. August meinen Kindern den Eintritt in die Schule doch sehr erschwert. Das kann nicht zum Wohle der Kinder sein. Es wird Unterricht verpasst und vor allem ist es nach fast 2 Wochen Schulzeit schwieriger für die Kinder, sich in bestehende, soziale Strukturen einzugliedern. Zudem würde eine Schuluntersuchung auch in keiner Weise die Wahl der Schule beeinträchtigen, es sind offensichtlich gesunde, altersgerecht entwickelte Kinder die höchstens in ein paar Fächern eine Bildungslücke aufweisen würden, was dann ja in der Schule zu regeln wäre und nicht durch das Gesundheitsamt. Ich hatte dem Amt sowie den Schulleitungen auch mitgeteilt, dass wir den Untersuchungstermin wahrnehmen können (keine Weigerung meinerseits) nur möchte ich eben, dass die Kinder schon vor der Amtsärztlichen Untersuchung die Schule in den bereits mit der Schulleitung abgesprochenen Klassen besuchen dürfen. Nachweise der Masernimpfung hatte ich mit meiner Mail an alle Stellen weitergeleitet.
Ich möchte quasi eine "Bildungspflicht" gegenüber der Schule durchsetzen. Es ist schon bedauerlich, dass "schwänzende" Kinder mit der Polizei zur Schule gebracht werden, meine Kinder aber wegen der anstehenden Untersuchung nicht in die Schule dürfen - ich glaube, da hat jemand im Amt eine Verordnung oder ein Gesetzt falsch interpretiert. Ich bezweifle sogar, dass die 11 und 14 jährigen Kinder überhaupt eine Schuluntersuchung durchlaufen müssten, bin dahingegen aber offen.

Wie verhalte ich mich jetzt gegenüber der Schule?
Mit welchem Argument / Schreiben kann ich die Schule dazu auffordern, meine Kinder morgen (Dienstag, 12.8.) in den Klassen aufzunehmen?

Ich bedanke mich für Ihren Einsatz.
11. August 2025 | 08:31

Antwort

von


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Tel: +4917664624234
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht in Sachsen-Anhalt

In Deutschland besteht für Kinder im schulpflichtigen Alter grundsätzlich eine Schulpflicht. Diese gilt auch für Rückkehrer aus dem Ausland, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung und besteht unabhängig davon, ob eine schulärztliche Untersuchung bereits stattgefunden hat oder nicht. Die Schuluntersuchung dient in erster Linie der Feststellung der Schulfähigkeit und dem Gesundheitsschutz, ist aber nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule, insbesondere wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Kinder bereits in Deutschland oder der EU beschult wurden.

2. Schuluntersuchung als Voraussetzung für die Aufnahme

Für das 10-jährige Kind, das bislang nicht in Deutschland beschult wurde, kann eine schulärztliche Untersuchung nach den landesrechtlichen Vorschriften von Sachsen-Anhalt erforderlich sein, um die Schulfähigkeit festzustellen. Für die 11- und 14-jährigen Kinder, die bereits in Deutschland eingeschult wurden und an der Einschulungsuntersuchung teilgenommen haben, ist eine erneute schulärztliche Untersuchung in der Regel nicht erforderlich, sofern keine besonderen gesundheitlichen Bedenken bestehen.

3. Verhältnismäßigkeit und Kindeswohl

Das Vorgehen der Schule und des Amtes, die Kinder bis zur Untersuchung vom Unterricht auszuschließen, ist unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und der Verhältnismäßigkeit kritisch zu sehen. Wie Sie zutreffend anmerken, erschwert ein verspäteter Schuleintritt die soziale Integration und führt zu unnötigen Bildungslücken. Es ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. Maßnahmen sind nur dann zulässig , wenn mildere Mittel nicht ausreichen.

4. Empfohlenes Vorgehen und Argumentation gegenüber der Schule

Fordern Sie die Schule schriftlich zur Aufnahme der Kinder auf und argumentieren Sie mit Schulpflicht, Kindeswohl und Verhältnismäßigkeit. Sie sollten die Schule und das Amt schriftlich auffordern, Ihre Kinder – zumindest die 11- und 14-jährigen, die bereits in Deutschland eingeschult wurden – umgehend am Unterricht teilnehmen zu lassen. Für das 10-jährige Kind können Sie argumentieren, dass eine Aufnahme in die Schule auch vor der Untersuchung möglich ist, sofern keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Bedenken bestehen und die Masernimpfung nachgewiesen wurde.

Gerne kann ich für Sie ein Schreiben für Sie formulieren.
Bei weiterer Ablehnung können Sie Widerspruch beim Schulträger einlegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 14. August 2025 | 08:31

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