Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben (§ 72 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG). Es ist danach nicht erforderlich, dass Sie für Ihre Kinder nachweisen, dass sie künftig eine deutsche Schule im Ausland besuchen. Die Abmeldung ins Ausland genügt. Dort darf dann die Regelschule des betreffenden Landes besucht werden.
Die Ihnen erteilte Auskunft ist also nicht richtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. D. h. also, sobald wir uns aus Deutschland abmelden, sind wir unserer Schule keine Rechenschaft mehr schuldig? Die Schule ist nicht berechtigt von uns einen Nachweis über die Erbringung der Schule im Ausland zu verlangen? Müssen wir die Schule noch mal entsprechend benachrichtigen oder reicht die Abmeldung?
Kann uns auch im Falle einer Rückkehr nach Deutschland nach einigen Monaten nichts passieren (eine strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der Schulpflicht)?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen die Kinder auch bei der Schule abmelden mit der Begründung, dass Sie sich als Familie ins Ausland abmelden zu einem bestimmten Zeitpunkt (Wohnsitzverlegung ins Ausland). Den Schulbesuch im Ausland müssen Sie der Schule nicht nachweisen.
Irgendwelche Sanktionen haben Sie dann nicht zu befürchten.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt