Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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mit der entgeltlichen Überlassung der Jacke wurde ein Verwahrungsvertrag geschlossen (§§ 688 ff. BGB).
Hauptpflicht des Verwahrers ist die Verwahrung der Sache.
Der Verwahrer übernimmt die Obhut über die zu verwahrende Sache. Die Sache ist insbesondere vor Beschädigung und Verlust zu bewahren.
Da die Jacke und ihr Inhalt entgegen § 695 S. 1 BGB nicht mehr herausgegeben werden können, hat Ihr Sohn einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB, da der Verwahrer eine Pflicht aus dem Verwahrungsvertrag verletzt hat. Die Herausgabe der Verwahr-Guts ist unmöglich (§ 275 BGB). Das Verschulden des Verwahrers wird vermutet.
Nach Ihren Angaben bestreitet der Verwahrer nicht die Schadensersatzpflicht an sich, sondern beruft sich auf eine der Höhe nach beschränkte Haftung.
Grundsätzlich ist eine Haftungsbeschränkung möglich, § 276 Abs. 3 BGB.
Voraussetzung ist aber, dass darauf durch Aushänge deutlich hingewiesen wurde.
Bei der Haftungsbeschränkung wird es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. Gemäß § 309 Nr. 7 BGB kann die Haftung für grobes Verschulden nicht ausgeschlossen werden.
Jedenfalls aber hat der Verwahrer mit der entgeltlichen Entgegennahme der Jacke eine Obhutspflicht und damit eine Hauptpflicht übernommen.
Von dieser kann sich der Verwahrer nicht freizeichnen, da ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung vorliegt.
Ihr Sohn hat daher einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in voller Höhe.
Setzen Sie dem Betreiber unter Verweis auf die Rechtslage eine letzte Frist zur Zahlung und beauftragen Sie nach erfolglosem Ablauf der Frsit einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte Ihres Sohnes. Da sich der Betreiber dann in Verzug befindet, hat er auch die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt