11. Dezember 2012
|
20:37
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Satzung Ihrer Verbandsgemeinde über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserentgeltsatzung) ist dafür maßgebend.
§ 10 (Beitragsschuldner) bestimmt:
"Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Als Beitragsschuldner
kann auch herangezogen werden, wer Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner."
Gesamtschuld ist eine Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Mehrere Kommunalabgabenschuldner haften regelmäßig als Gesamtschuldner.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners geht die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen dieses Gesamtschuldners grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über.
Es gibt aber noch den anderen Gesamtschuldner:
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet (Sie und Ihr Sohn), der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.
Ihr Sohn müsste dann Ausgleich bei Ihnen suchen, auch wenn er seine Ausgleichsforderung zur Insolvenztabelle anmelden müsste.
Der Gläubiger braucht auch grundsätzlich keine Rücksicht darauf zu nehmen, welcher Gesamtschuldner im Innenverhältnis ausgleichspflichtig ist.
In der Regel ist einem Gesamtschuldner zudem der Einwand versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem im Innenverhältnis verpflichteten Gesamtschuldner befriedigen können und müssen.
Damit spielt die zeitliche Reihenfolge grundsätzlich keine Rolle.
Der Abgabengläubiger hat ein weites Ermessen, in dessen Rahmen es ihm frei steht, gegen wen er den Beitragsbescheid richtet (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 18.8.2010 – 20 CS 10.1642 – m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
Nach meinem ersten vorläufigen Einschätzung wird Ihr Sohn dagegen nichts ausrichten können - leider.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg