Vertretungsvollmacht

3. Juli 2005 10:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Muß ein Anwalt, der mir im Auftrag des Vermieters kündigt,dem
Kündigungsschreiben eine Vertretungsvollmacht beifügen?
3. Juli 2005 | 10:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

entscheidend für die Beantwortung Ihrer Frage ist § 174 BGB:

"Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausge-schlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis ge-setzt hatte."

Das bedeutet, dass eine ohne Originalvollmacht ausgesprochene Kündigung durch einen beauf-tragten Rechtsanwalt unwirksam ist, wenn der Mieter diese unverzüglich (!) zurückweist. Wenn Sie also eine Kündigung ohne Vorlage einer Vollmacht erhalten haben, sollten Sie diese so schnell wie möglich zurückweisen. Da Sie für die Rechtzeitigkeit der Zurückweisung die Beweislast tragen, sollten Sie dies auch nachweisbar tun (per Boten, Einschreiben).

Ausgeschlossen ist das Zurückweisungsrecht, wenn der Vermieter Sie vorher davon in Kennt-nis gesetzt hat, dass er den RA xy zur Durchführung der Kündigung Ihrer Wohnung bevoll-mächtigt hat.

Ich hoffe, Ihre Frage damit hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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