13. August 2007
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20:30
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Beratungsgespräche können Sie grds. von/mit einem Rechtsanwalt zusammen wahrnehmen.
Anders sieht es bei der Vertretung aus, da jeder Anwalt jeweils die Interessen (s)einer Partei vertritt. Dies würde sonst im gerichtlichen Verfahren eine Interessenkollison bedeuten, die auch berufsrechtlich nicht hinnehmbar ist.
Erfolgt die Scheidung einvernehmlich und sind keine besonderen weiteren Angelegenheiten zu regeln (zB. Unterhalt, Sorge- Umgangsrecht) ist jedoch nicht in allen Fällen eine anwaltliche Vertretung für beide Parteien vor Gericht notwendig. Es ist ausreichend, wenn eine Partei die Anträge durch einen Anwalt stellen lässt (§ 78 ZPO). Nur wenn die andere Partei auch Anträge stellen will, ist ebenfalls ein Anwalt notwendig. Will er keine Anträge stellen, ist es auch gleichgültig, ob er sich scheiden lassen will oder nicht.
Ich hoffe,Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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