3. September 2012
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17:41
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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rechtlich gesehen muss zwischen einem Widerruf und einer Anfechtung unterschieden werden.
Einem Unternehmer steht grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu, allerdings kann er den Vertrag wegen Irrtums bzw. Täuschung nach §§ 119 ff. BGB anfechten.
Dies ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn die Zahlungspflichtigkeit nicht eindeutig hervorgehoben worden ist und die Gegenpartei die Absicht hatte, aufgrund dieser Täuschung die Zahlungspflicht herzustellen. Auch reicht für die Anfechtung auch aus, wenn die Zahlungspflicht nicht eindeutig hervorgehoben worden ist und quasi in den AGB "versteckt" worden ist.
Darüber hinaus ist bei solchen AGB auch fraglich, ob die Zahlungsverpflichtung nicht auch eine überraschende Klausel gem. § 305c BGB ist, wenn diese nur sehr klein beschrieben und nicht aus dem Gesamttext sofort erkennbar ist. Auch in diesem Fall wäre dann keine Zahlungsverpflichtung gegeben.
Fazit: Zwar kein Widerrufsrecht, aber Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums oder gar Täuschung und Zahlungsverpflichtung wohl auch gar nicht Bestandteil des Vertrages, da diese nicht hervorgehoben worden sind und damit auch nicht gerechnet werden brauchte, wenn die Anmeldung nicht grundsätzlich auch bei anderen Anbietern kostenpflichtig ist und die Kostenpflicht daher bereits im Vorfeld angenommen werden konnte.