29. September 2023
|
15:43
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist eine vorzeitige Kündigung eines Vertrages nur dann möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
In Ihrem Vertrag ist geregelt, dass eine vorzeitige Vertragsauflösung vor Bucherscheinung bzw. vor Zahlung der kompletten Veröffentlichungskosten möglich ist, wenn Sie die vom Verleger aufgewendete Arbeitszeit bezahlen. Ob eine vorzeitige Vertragsauflösung auch nach Bucherscheinung und nach Zahlung der Veröffentlichungskosten möglich ist, lässt sich aus dem von Ihnen zitierten Vertragstext nicht entnehmen.
Sollten Sie mit der Dienstleistung des Verlags unzufrieden sein, könnte dies unter Umständen einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung darstellen.
Ihre Frage lässt sich nicht abschließend ohne Kenntnis des gesamten Vertrages beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt