10. Oktober 2022
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19:08
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihren Angaben haben Sie die Kündigungsfrist versäumt und sind deshalb für die vertragliche Mindestlaufzeit gebunden. Das ist so grundsätzlich zulässig und auch nicht zu beanstanden.
Vielfach hat es sich bewährt hartnäckig zu bleiben und eine Teilzahlung anzubieten. Da können Sie weiterhin frei verhandeln. Einen Anspruch auf eine Anerkennung Ihrer Kündigung haben Sie aber nicht, wenn Sie die Kündigungsfrist verpasst haben.
Meine Empfehlung wäre deshalb, dass Sie anbieten einen größeren Betrag anzubieten, wenn man Sie früher aus dem Vertrag entlässt. Manchmal lässt sich der Druck auch durch einen Anwaltsbrief erhöhen. Wenn Sie einen guten Grund für die Kündigung haben, dann können Sie aber sicherlich noch etwas herausholen. Soweit Sie die gleiche Ausbildung nun anderswo verfolgen würde das unter Umständen sogar einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Es ist auf jeden Fall einen Versuch wert nochmals über die ausstehenden Raten zu verhandeln. Aber einen Anspruch auf eine Entlassung aus dem Vertrag haben Sie nicht.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Antwort für Sie habe.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-