16. November 2007
|
15:27
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Fragen möchte ich unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Ob im vorliegenden Fall deutsches Recht keine Anwendung findet, entzieht sich mangels entsprechender Kenntnis der Kooperation zwischen Apple und T-Mobile meiner Kenntnis. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich und aus juristischer Sicht nicht zu beanstanden, dass ein defektes Gerät zunächst einmal eingeschickt wird. Dem Verkäufer ist nämlich auch ein Prüfungsrecht hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels zuzubilligen. Einzelheiten zur Art und Weise der Nacherfüllung wurden ggf. in den für Ihren Vertrag geltenden AGB vereinbart und können hier zur Geltung kommen.
Eine Rückerstattung nicht verbrauchter Freiminuten können Sie fordern, wobei es wohl darauf hinauslaufen wird, dass T-Mobile Ihnen diese Freiminuten auf den nächsten Monat anrechnen wird, so dass sich Ihr Kontingent an Freiminuten entsprechend erhöht.
Das Anbieten einer Garantiedauer von einem Jahr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen einer Gerantie und der gesetzlichen Gewährleistung.
Eine Garantie ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht freiwillig übernommene Verpflichtung, bei welcher der Verkäufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert. Daneben besteht nach wie vor die 24monatige gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt