Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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da Sie nach Ihren Angaben hier als sogenannte Außen-GbR tätig geworden sind, ist die GbR auch Vertragspartner geworden.
Ein Wechsel innerhalb der GbR berührt die mit dieser geschlossenen Verträge also nicht. Die Verträge haben Bestand.
Nur, wenn in den Verträgen mit den Drittfirmen eine Zusatzvereinbarung enthalten ist, kann sich etwas anderes ergeben. Diese Verträge sollten Sie prüfen lassen, auch hinsichtlich der Verpflichtung, den Wechsel innerhalb der GbR anzuzeigen. Denn das Anzeigen ist nicht unbedingt erforderlich. Es kann aber, je nach Vertrag, eine Nebenpflicht sein.
Ein Sonderkündigungsrecht steht den Drittfirmen dann zu, wenn es vertraglich vereinbart worden ist. Dieses Recht kann sich aber auch, je nach Vertrag, aus § 627 BGB ergeben. Dieses wird dann zu bejahen sein, wenn die Drittfirmen die Verträge gerade in Hinblick auf den ausscheidenden Gesellschafter abgeschlossen haben.
Ein Sonderkündigungsrecht kann also nicht generell ausgeschlossen werden. Die einzelnen Verträge müssten daraufhin geprüft werden, ob es sich um besondere höhere Dienste nach § 627 BGB handelt. Dieses könnte unser Büro natürlich gerne machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Es ist je KEIN Wechsel innerhalb der GbR. Ich schrieb ja, das ich die Anteile meines Partners der GbR ab 1.7. voll übernehme und das Unternehmen dann als Einzelfirma weiterführe. Daraus ergibt sich ja die Frage, ob die Verträge hinfällig sind, weil es keine GbR mehr ist? Wenn man das zu einer GmbH übernimmt, ist es wegen der Haftungsbeschränkung ja so bzw. müssen die Verträge dann neu mit den Vertragspartnern abgeschlossen werden. Aber wie ist es mit den Verträgen eben bei einer EINZELFIRMA, da ich ja weiterhin voll dafür hafte? Mein Partner haftet, soweit mir bekannt ist, ja auch noch nach Ausscheiden aus der GbR für weitere 5 Jahre. Alleine deshalb würde ich sagen, alle Verträge laufen weiter wie bisher, brauche eben nur dafür eine sichere Auskunft.
Unterschrieben habe ich übrigens sämtliche Verträge, falls das hier von Belang sein sollte, aber eben im Namen der GbR.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte Sie schon richtig verstanden. der Wechsel innerhalb der GbR kann auch darin liegen, dass der Gesellschafter ausscheidet und Sie seinen Anteil übernehmen.
Die Verträge haben also weiterhin Bestand.
Der ausscheidene Partner haftet zwar noch fünf Jahre, aber nur für Angelegenheiten, die bis zu seinem Ausscheiden angefallen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle