Versuchter Versicherungsbetrug

27. November 2006 19:24 |
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Verkehrsrecht


Ich habe eine wichtige Frage.
Ein guter Bekannter hat mich desöfteren bedrängt einen Unfall vorzutäuschen.
Also es wurde dann nach längerem hin und her ein Treffpunkt vereinbart.
Er hat mir Geld für einen Mietwagen gegeben.
Ich habe diesen gemietet.
Dann haben wir einen Unfall gebaut (es war aber an anderer Stelle).
Die Polizei kam um alles aufzunehmen.
Später habe ich dann bei der Autovermietung zugegeben das es ein gewollter Unfall war. Ich wurde zur Polizei zum Verhör eingeladen und habe dort auch gesagt das es absicht war nur an anderer Stelle passieren sollte. Der Schaden am Auto war etwa 1700 Euro (Mit Tempo 30 aufgefahren.). Die Autovermietung hat auf eine Reparaturzahlung meinerseits verzichtet da ich 4 kleine Kinder habe.
Nun war der Bekannte auch dort und hat gesagt er kennt mich nicht und will sich nicht äußern dazu.

Nun zu meinen Fragen.
Was habe ich jetzt für eine Strafe zu erwarten?
Wie komme ich da wieder raus?
Ich war noch nie polizeilich auffällig gewesen.

Ich würde mich über eine schnelle Antwort sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,

auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!

Ersichtlich liegt hier ein versuchter Versicherungsmissbrauch in Mittäterschaft vor, §§ 265 Abs. 1, 3 Nr. Ob auch schon ein versuchter Versicherungsbetrug (nach §§ 263, 22, 23 StGB, der härter bestraft wird) vorliegt, wird von den Angaben gegenüber dem Versicherer, soweit bereits veranlasst, abhängen.

Der Versicherungsmissbrauch wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Es wird entscheidend von Ihrem Vorstrafenregister sowie dem genauen Inhalt der Akte (Schäden, Tatausführung, Nachtatverhalten etc.) abhängen:

§ 265 Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Es ist gut, wenn Sie bei Ihrer ausweglosen Situation einsichtig sind. Auch Geständigkeit kann durchaus Sinn machen. Positiv schlägt zu Buche, dass Sie nicht vorbestraft zu sein scheinen. Sie sollten aber unbedingt einen Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren, der wird dann eine sinnvolle Strategie erarbeiten, damit Sie mit kleinstmöglicher Strafe aus der Sache herauskommen können. Bitte äußern Sie sich nicht mehr gegenüber Ermittlern oder anderen Stellen. Dies kann durchaus nachteilige Folgen haben!


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!

Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt Hinrichs

rahinrichs@gmx.de
Ergänzung vom Anwalt 27. November 2006 | 20:54
Im zweiten Absatz muss es heißen:

"Ersichtlich liegt hier ein versuchter Versicherungsmissbrauch in Mittäterschaft vor, §§ 265 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB".
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