4. November 2006
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20:37
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst sollten Sie auf dem polizeilichen Anhörungsbogen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen und diesen an die Polizei zurückschicken.
Von einer Einlassung ist dem gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht angezeigt. Eine effektive Verteidigung lässt sich erst dann aufbauen, wenn Einsicht in die Ermittlungsakte genommen worden ist.
Akteneinsicht erhält jedoch nur ein Rechtsanwalt, so dass Sie einen Strafverteidiger vor Ort mandatieren sollten.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, da Sie das verkaufte Notebook aufgrund von Lieferschwierigkeiten dem Käufer nicht übergeben konnten.
Trotzdem sollten Sie derzeit von Ihrem Recht, sich zur Sache nicht einzulassen, Gebrauch machen. Die Wahrnehmung dieser prozessualen Rechte, die Verfassungsrang genießen, darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschuldigte ist im deutschen Strafprozessrecht zur Aussage nicht verpflichtet.
Abschließend dürften Sie wegen Ihrer laufenden Bewährung keine Probleme bekommen, wenn Sie durch Ihren Verteidiger plausibel erklären lassen, dass Sie das Notebook aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht ausliefern konnten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth