Verstoss gegen Bauleitplanung- mögliche Rechtsmittel

| 4. November 2011 13:02 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


16:04
Fall: Auf konkreten Wunsch eines ortsansässigen Investors (Landwirt) wurde für geplante Baumaßnahmen zur Erweiterung des Betriebes (nur zu einem Teil landwirtschaftlich, deshalb keine Privilegierung gem. § 35 BauGB) ein Flächenutzungs- und darauf aufbauend ein Bebauungsplan erlassen. Der Bebauungsplan weist als Planungsziel konkret die Erhaltung und die Umstrukturierung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes aus. Die Kosten für die Planung wurden seinerzeit im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages durch den Investor übernommen. Das bebaute Grundstück wurde nunmehr im Wege der Zwangsversteigerung auf einen neuen Eigentümer übertragen, welcher eine nicht mit der ursprünglichen Planung übereinstimmende Nutzung vorgesehen hat. Damit wäre - unter anderem - die ebenfalls als Ziel der Bauleitplanung ausgewiesene Vermeidung einer Belastung des nahen Wohngebietes gefährdet. Der neue Eigentümer hat sich bislang noch nicht um Genehmigungen jedweder Art gekümmert, will jedoch im Wege der Zwangsräumung das Objekt zeitnah in Besitz und Betrieb nehmen.

Fragen: Welche Rechtsmittel hat die Gemeinde, die nicht der ursprünglichen Planung entsprechende Nutzung zu verhindern bzw. solange hinauszuzögern, bis ein der ursprünglichen Planung entsprechendes Konzept vorgelegt oder eine Einigung bezüglich einer anderweitigen Nutzung erzielt wird?
Welche Rechtsmittel hätten ggf. die betroffenen Anwohner?
4. November 2011 | 13:29

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Welche Rechtsmittel hat die Gemeinde, die nicht der ursprünglichen Planung entsprechende Nutzung zu verhindern bzw. solange hinauszuzögern, bis ein der ursprünglichen Planung entsprechendes Konzept vorgelegt oder eine Einigung bezüglich einer anderweitigen Nutzung erzielt wird?

Die Gemeinde hat hier relativ weitreichende rechtliche Befugnisse.

Sie kann hier grundsätzlich nach landesrechtlichen Gesetzen eine Nutzungsuntersagung unter Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung anordnen. Dieses würde voraussetzen, dass eine entsprechende bebauungsplanwidrige Nutzung durchgeführt oder zumindest vorbereitet wird.

Hierzu müsste dann die Gemeinde der betreffenden Person/Inhaber des Grundstücks einen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung und der Aufforderung zum unterlassen der bebauungsplanwidrigen Nutzung zukommen lassen.


2.Welche Rechtsmittel hätten ggf. die betroffenen Anwohner?

Bei einem Bebauungsplan (umgangssprachlich auch „B-Plan" ) handelt es sich um eine gemeindliche Satzung, die für relativ kleine Gemeindeteile das Maß, die Art und Weise der Bebauung verbindlich festlegt.

Gegen einen solchen Bebauungspläne können Sie als Bürger vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Normkontrollverfahrens vorgehen. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag auf Normenkontrolle innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des B-Plans bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden muss.

Weiterhin gilt zu beachten, dass nicht alle Fehler im Rahmen der Planaufstellung zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des B-Plans führen. So sind nämlich einige Fehler gem. §§ 214 - 216 BauGB unbeachtlich.

Sie sollten also ab dem Zeitpunkt des Vorliegend des neuen B-Plans durch einen im öffentlichen Baurecht erfahrenen Kollegen vor Ort den B-Plan einsehen und auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen.

Einen Rechtsanspruch auf Änderung des Bebauungsplanes gibt es als Bürger übrigens grundsätzlich nicht.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2011 | 15:32

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Haben die betroffenen Bürger auch Rechtsmittel gegen die nicht dem B-Plan entsprechende Nutzung durch den neuen Eigentümer? Der B-Plan ist ca. aus dem Jahr 1997, somit greifen die dargestellten Rechtsmittel nicht - es geht ja auch nicht gegen den B-Plan als solches, sondern nur gegen die dem Plan nicht entsprechende Nutzung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. November 2011 | 16:04

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für den Nachtrag.

Nein, die Bürger haben hier grundsätzlich keine andere Möglichkeit zumindest in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, als den Sachverhalt der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ( diese müsste dann von Amts wegen einschreiten).

Sollte es aufgrund der Nutzung hier aber zu Störungen für die Bürger kommen, so hätten diese hier zivilrechtliche Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB, die notfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden könnten.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. November 2011 | 16:13

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