Versteuern beruflich bedingter Mieteinnahmen

14. Mai 2008 23:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

Wir sind vor zwei Jahren umgezogen, nachweislich ausschließlich beruflich bedingt. Am neuen Wohnort wohnen wir nun zur Miete, und die bis dahin selbst genutzte Eigentumswohnung haben wir vermietet.

Bis zum Umzug fielen ich weder Einnahmen noch Ausgaben zur Wohnung steuerlich an. Seit dem Umzug ist es anders: die Einkünfte aus der vermieteten Wohnung muss ich versteuern, meine Ausgaben in Form der nun selber bezahlten Miete kann ich hingegen nicht absetzen. Während erhaltene und bezahlte Mieten sich ungefähr die Waage halten, stehe ich jetzt um die zu bezahlende Einkommenssteuer auf die Mieteinnahmen schlechter als früher.

Da die Vermietung und Anmietung logisch zusammenhängen und beruflich bedingt sind, müssten doch entweder die Mieteinnahmen steuerfrei sein, oder die Mietausgaben gegengerechnet werden können. Das Finanzamt akzeptiert weder den einen noch den anderen Standpunkt.

Ich bitte um Hinweise, auf welcher Rechtsgrundlage / Rechtsprechung ich diesen Standpunkt gegenüber dem Finanzamt vertreten kann.

Mit freundlichen Grüßen
ein Ratsuchender
Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können Sie die Aufwendungen für die Miete der Wohnung am Arbeitsort nur im Falle einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Sofern die Wohnung am Arbeitsort – wie in Ihrem Falle – die einzige bewohnte Wohnung ist, gibt es keine Möglichkeit, diese Kosten in Abzug zu bringen.

Die Einnahmen aus Ihrer vermieteten Wohnung stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar, wobei es nicht relevant ist, weshalb Sie die Wohnung vermieten.

Es gibt im Einkommensteuerrecht keinen Tatbestand, der in dieser Konstellation einen Werbungskostenabzug zulässt. Die Rechtsansicht des Finanzamtes ist daher nicht zu beanstanden.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
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