Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Grundstätzlich kann der Vertrag mündlich abgeschlossen werden. Ich gehe aber davon aus, dass in den AVB die Schriftform gefordert wird und somit nur dann ein Vertrag wirksam zustande kommt mit Ausstellung der Police. Das müssen Sie ermitteln. Ich gehe davon aus, das Schriftform vorliegen muß (wenn das nicht der Fall ist, werde ich Ihnen die Situation in der Nachfrage erläutern).
2.Da hier keine Police erstellt wurde, ist auch kein Vertrag zustande gekommen.
3.Allerdings können Sie dann die Versicherung aus vorvertraglichem Verschulden für den Vertriebsleiter als deren Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn Ihnend er Vertriebsleiter tatsächlich gesagt hat, dass die Police erstellt wurde.
4.Ich sehe hier aber bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs ein Beweisproblem: Sie müssen nachweisen, dass der Vertriebsleiter Ihnen verbindlich erklärt hat, dass der Vertrag policiert wurde und somit der Vertrag geschlossen worden ist. Wenn Sie keine schriftliche Aussage des Vertriebsleiters haben, steht Aussage gegen Aussage und unterliegt der Wertung des Gerichts, was also ein Unsicherheitsfaktor darstellt.
Sie müssen auch darlegen, dass dem Vertriebsleiter klar war, dass eine bestehende Versicherung auf Grund seiner Aussage gekündigt wird (entweder haben Sie es ihm ausdrücklich gesagt oder aus den Umständen hätte sich das für ihn ergeben müssen).
Eine weitere Gefahr ist das Mitverschulden auf der Seite Ihres Mandanten. Man kann ihm vorwerfen, dass er seine alte Versicherung vorschnell gekündigt hat. Er hätte warten müssen, bis die Police da ist.
Den Anspruch auf Schadensersatz (hier wohl die Prämiendifferenz) wird durch Leistungsklage geltend gemacht. Vorgerichtlich sollte die Versicherung angschrieben werden und der Abschluß der Versicherung zu den geforderten Konditionen verlangt werden (auch wenn das kaum Aussicht auf Erfolg hat, so werden Sie in dem Antwortschreiben wichtige Informationen erhalten). Wenn dann die Absage kommt, soll Ihr Mandant den Schadensersatzanspruch geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
info@anwaeltin-heussen.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Grundstätzlich kann der Vertrag mündlich abgeschlossen werden. Ich gehe aber davon aus, dass in den AVB die Schriftform gefordert wird und somit nur dann ein Vertrag wirksam zustande kommt mit Ausstellung der Police. Das müssen Sie ermitteln. Ich gehe davon aus, das Schriftform vorliegen muß (wenn das nicht der Fall ist, werde ich Ihnen die Situation in der Nachfrage erläutern).
2.Da hier keine Police erstellt wurde, ist auch kein Vertrag zustande gekommen.
3.Allerdings können Sie dann die Versicherung aus vorvertraglichem Verschulden für den Vertriebsleiter als deren Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn Ihnend er Vertriebsleiter tatsächlich gesagt hat, dass die Police erstellt wurde.
4.Ich sehe hier aber bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs ein Beweisproblem: Sie müssen nachweisen, dass der Vertriebsleiter Ihnen verbindlich erklärt hat, dass der Vertrag policiert wurde und somit der Vertrag geschlossen worden ist. Wenn Sie keine schriftliche Aussage des Vertriebsleiters haben, steht Aussage gegen Aussage und unterliegt der Wertung des Gerichts, was also ein Unsicherheitsfaktor darstellt.
Sie müssen auch darlegen, dass dem Vertriebsleiter klar war, dass eine bestehende Versicherung auf Grund seiner Aussage gekündigt wird (entweder haben Sie es ihm ausdrücklich gesagt oder aus den Umständen hätte sich das für ihn ergeben müssen).
Eine weitere Gefahr ist das Mitverschulden auf der Seite Ihres Mandanten. Man kann ihm vorwerfen, dass er seine alte Versicherung vorschnell gekündigt hat. Er hätte warten müssen, bis die Police da ist.
Den Anspruch auf Schadensersatz (hier wohl die Prämiendifferenz) wird durch Leistungsklage geltend gemacht. Vorgerichtlich sollte die Versicherung angschrieben werden und der Abschluß der Versicherung zu den geforderten Konditionen verlangt werden (auch wenn das kaum Aussicht auf Erfolg hat, so werden Sie in dem Antwortschreiben wichtige Informationen erhalten). Wenn dann die Absage kommt, soll Ihr Mandant den Schadensersatzanspruch geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
info@anwaeltin-heussen.de