Sehr geehrte (r) Ratsuchernde (r)
Gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der von Ihnen mitgeteilten Informationen.
Zwar sind Sie laut Ihrer Schilderung der Vertragspartner der Versicherung, da jedoch nachweislich das Fahrzeug Ihres Ehegatten Gegenstand des Vertrags war und nachweislich dieser auch die Beiträge zu der Versicherung gezahlt hat, stehen diesem auch die Erstattungen aus dem Vertragsverhältnis zu. Da die Versicherung den Betrag an Sie ausbezahlt hat, sind Sie gemäß § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert. Sie müssen daher über den Umfang der Erstattung Auskunft erteilen und den Betrag an Ihren Ehegatten weiterleiten.
Bitte beachten Sie: Diese Antwort ist beschränkt durch die von Ihnen mitgeteilten Informationen und kann nur in diesem Rahmen einen ersten Überblick geben. Sie kann jedoch keine ausführliche Rechtsberatung ersetzen. Möglicherweise bei Ihnen vorliegende Schreiben und sonstige Unterlagen können zu einer abweichenden Bewertung führen.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jochen Hägele
Rechtsanwalt
Gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der von Ihnen mitgeteilten Informationen.
Zwar sind Sie laut Ihrer Schilderung der Vertragspartner der Versicherung, da jedoch nachweislich das Fahrzeug Ihres Ehegatten Gegenstand des Vertrags war und nachweislich dieser auch die Beiträge zu der Versicherung gezahlt hat, stehen diesem auch die Erstattungen aus dem Vertragsverhältnis zu. Da die Versicherung den Betrag an Sie ausbezahlt hat, sind Sie gemäß § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert. Sie müssen daher über den Umfang der Erstattung Auskunft erteilen und den Betrag an Ihren Ehegatten weiterleiten.
Bitte beachten Sie: Diese Antwort ist beschränkt durch die von Ihnen mitgeteilten Informationen und kann nur in diesem Rahmen einen ersten Überblick geben. Sie kann jedoch keine ausführliche Rechtsberatung ersetzen. Möglicherweise bei Ihnen vorliegende Schreiben und sonstige Unterlagen können zu einer abweichenden Bewertung führen.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jochen Hägele
Rechtsanwalt