Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Der Nachbar muss seinen Anspruch auf Beseitigung der Störung zunächst gegen die ausführende Firma richten.
Nur, wenn diese den Beseitigungsarbeiten nicht vollumfänglich nachkommt, kann sich Ihr Nachbar auch an Sie als Eigentümer des Grundstücks wenden. Von Ihnen ausgehend wurden die Arbeiten beauftragt und hat die Firma erst gehandelt.
Der Nachbar muss sich eine Mitschuld anrechnen lassen. Er hat zwar die Ablagerung nicht geduldet, aber er hat immerhin neun Tage zugewartet, bis er etwas unternommen hat.
Es war dem Nachbarn möglich und auch zumutbar, seinen Beseitigungsanspruch sofort nach Kenntnisnahme geltend zu machen und nicht mehrere Tage zu warten und mit anzusehen, wie weitere Baufahrzeuge den Schaden verschlimmern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Der Nachbar muss seinen Anspruch auf Beseitigung der Störung zunächst gegen die ausführende Firma richten.
Nur, wenn diese den Beseitigungsarbeiten nicht vollumfänglich nachkommt, kann sich Ihr Nachbar auch an Sie als Eigentümer des Grundstücks wenden. Von Ihnen ausgehend wurden die Arbeiten beauftragt und hat die Firma erst gehandelt.
Der Nachbar muss sich eine Mitschuld anrechnen lassen. Er hat zwar die Ablagerung nicht geduldet, aber er hat immerhin neun Tage zugewartet, bis er etwas unternommen hat.
Es war dem Nachbarn möglich und auch zumutbar, seinen Beseitigungsanspruch sofort nach Kenntnisnahme geltend zu machen und nicht mehrere Tage zu warten und mit anzusehen, wie weitere Baufahrzeuge den Schaden verschlimmern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de