Versäumnisurteil.

26. Februar 2012 14:03 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren.
Es betrifft eine Forderung eines Anwaltes (ich weiß, ich hoffe, Sie nehmen das jetzt nicht persönlich) aus dem Jahre 2004.
Es geht dabei um eine Verteidigung bei einem Strafprozess, der am 12.09.2007 seinen Abschluss fand.
Das ürsprünglich vereinbarte Honorar wurde von mir gezahlt, der Anwalt verlangte aber im Nachhinein über 1500,00 € mehr, zu deren Zahlung ich nicht bereit war. Es folgte eine Mahnung am 19.05.2009, die ich nicht beachtete.
Nun kommt die Besonderheit: Mein Hauptwohnsitz ist Frankreich, das Strafverfahren war in Deutschland, wo auch der Sitz des Anwaltes ist.
Nun habe ich vor einer Woche eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erhalten mit einer Klage der Anwaltskanzlei vom ansässigen Amtsgericht mit der Androhung eines Versäumnisurteils.
Was soll ich jetzt tun? Da bräuchte ich Ihren Rat. Oder ist das ganze nicht verjährt? Oder soll ich einfach nicht darauf reagieren, das Versäumnisurteil ergehen lassen, ich wohne ja in Frankreich.
Bitte geben Sie mir einen nützlichen Rat.
mit freundlichen Grüßen
Andreas Mollet
26. Februar 2012 | 15:44

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Der Anwalt macht offensichtlich vertragliche Ansprüche aus dem Jahr 2007 gegen Sie geltend.

Diese Ansprüche unterliegen gemäß §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Daher wären Ansprüche aus dem Jahr 2007 zum Ende des Jahres 2010 verjährt.

In bestimmten Fällen tritt eine Hemmung der Verjährung ein, so z.B. bei Verhandlungen über die Forderung gemäß § 203 BGB. Dazu kann ich Ihrer Schilderung allerdings nichts entnehmen, daher kommt wohl eine Hemmung nach dieser Regelung nicht in Betracht.

Schließlich kann eine Verjährung auch nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Erlaß eines Mahnbescheids gehemmt werden.

Ein solcher Mahnbescheid wird auf Antrag des Gläubigers vom Gericht erlassen. Nach Ihrer Schilderung wurde Ihnen lediglich eine Mahnung von dem Rechtsanwalt zugesendet.

Eine solche Mahnung erfüllt nicht die Voraussetzung der vorgenannten Vorschrift.

Daher wäre die Forderung nach Ihren Angaben verjährt und Sie sind nicht verpflichtet die Forderung zu erfüllen.

Wenn Ihnen z.B. ein Versäumnisurteil zugestellt wird, dann müssen Sie dagegen Einspruch einlegen und sich auf die Verjährung der Forderung berufen. Vor Erlaß eines Versäumnisurteils wären Sie allerdings vom Gericht zu dem betreffenden Termin zu laden.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2012 | 16:02

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.
Jetzt, wo Sie es erwähnen, fällt mir ein, daß ich einen Mahnbescheid erhalten habe und widersprochen habe. Dadurch ist der Bestand der Hemmung wohl gegeben. Und jetzt?

Mit freundlichen Grüßen
Andreas mollet

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2012 | 16:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

In der Tat, dann ist wohl durch den Mahnbescheid die Verjährung gehemmt.

In diesem Fall bleibt Ihnen nichts anderes Übrig, als sich mit der Forderung auseinander zu setzen, was nicht heißen soll, daß Sie diese in jedem Fall bezahlen müssen.
Es kommt dann im Wesentlichen darauf an, ob die Forderung gerechtfertigt ist. Schließlich kann ein Anwalt nicht einfach ohne weitere Begründung Euro 1500,- zusätzlich fordern.

Wenn Sie allerdings zum Schluß kommen, daß die Forderung berechtigt ist, dann sollten Sie die Rechnung begleichen, sonst müssen Sie noch zusätzliche Verfahrenskosten bezahlen.

Sie sollten daher von dem Anwalt die zusätzliche Forderung begründen lassen und ggf. die Begründung durch einen Anwalt nachprüfen lassen.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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