14. März 2023
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08:55
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Friedmann
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es ist grundsätzlich nicht zulässig, E-Mails ohne Einwilligung des Absenders zu veröffentlichen, da dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders verletzen kann. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.05.2008 (AZ: 28 O 157/08) hat dies bestätigt und eine Ausnahme nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zugelassen. Ob die E-Mail unter das Post- und Fernmeldegeheimnis fällt, ist strittig und hängt von der Rechtsprechung des jeweiligen Gerichts ab. In Ihrem konkreten Fall geht es um die Veröffentlichung der Antwort des ARD-Chefs auf Ihre E-Mail. Wenn Sie die E-Mail in einem Blog-Beitrag und offenen Brief zusammenfassen und Ihren Eindruck wiedergeben, könnte dies als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des ARD-Chefs angesehen werden. Es ist jedoch möglich, dass eine Ausnahme vorliegt, wenn ein sachlicher Grund für die Veröffentlichung besteht, wie beispielsweise das öffentliche Interesse an der Transparenz im Umgang mit Fehlern durch die Tagesschau. Die Interessensabwägung wird bei einem Streitfall vom Gericht vorgenommen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist schon ein großes Grundrecht. Es muss schon ein handfestes öffentliches Interesse vorliegen, damit das Gericht dieses höher bewertet.
Eine alternative Möglichkeit wäre, die Antwort des ARD-Chefs in anonymisierter Form zu zitieren, um das öffentliche Interesse an der Transparenz im Umgang mit Fehlern durch die Tagesschau zu wahren, ohne das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ARD-Chefs zu verletzen. Natürlich darf sich hier nicht der Eindruck aufdrängen, dass es sich bei der anonym zitierten Person um den ARD-Chef handelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Friedmann