17. Juni 2015
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18:39
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
Frage 1) Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist hier recht eindeutig und die Finanzverwaltung auch wenig entgegenkommend.
„…, wenn der … Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. …"
Als Unternehmer sind Sie hier angehalten so zeitnah als möglich über Ihre Umsätze, vergessen Sie nicht die Beantragung nach vereinnahmten Entgelten zu beantragen, Bescheid zu wissen. So ist es Ihnen zumutbar, bereits in den ersten Tagen des neuen Jahres nachzuhalten, ob Sie mit Ihrer Unternehmung die Ausschlussgrenze von 17.500 Euro Umsatz überschritten haben oder nicht.
Soweit also Ihr Umsatz diese Grenze überschritten hat, sind Sie für Folgejahr verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und auf Ihre erzielten Umsätze entsprechende Umsatzsteuer abzuführen.
Frage 2) Sie könnten hier eine weitere juristische Rechtspersönlichkeit schaffen, die ebenfalls von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann. Ob sich jedoch hier der administrative Aufwand und dessen Kosten gegenüber der Ersparnis der Umsatzsteuer rechnet, möchte ich stark bezweifeln, schließlich kommen Buchführungs-, Bilanzierungs- und Veröffentlichungspflichten hinzu.
Denkbar wäre insoweit auch die Gründung einer Personengesellschaft. Im Gegensatz zur juristischen Person könnten zwar Bilanzierungs- und Veröffentlichungskosten erspart werden, jedoch käme mindestens ein Geschäftspartner hinzu.
Eine allein auf das Umsatzsteuerrecht basierende Möglichkeit von der Ausnahme „Kleinunternehmerregelung" Gebrauch zu machen, ist leider nicht verfügbar, soweit die eindeutigen Voraussetzungen der Regelung nicht zutreffen.
Gewöhnen Sie Ihre Kunden schon einmal an die Umsatzsteuerpreise, wäre ein praktischer Rat meinerseits, damit diese nicht zu sehr von einer Erhöhung geschockt werden. Oder aber gewöhnen Sie sich an den Gedanken, dass Sie soweit Sie Kleinunternehmer sind, gedanklich etwas mehr von Ihren Einkünften haben. Schließlich können Sie als Kleinunternehmer auch keine Vorsteuerausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Haben Sie noch weitere Fragen, dann stehe ich Ihnen gern im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle