Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
1. Frage: Bzgl. der Wohnung
Gem. 253 HGB werden Gegenstände höchstens mit den Anschafftungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Die Investition soll auf die Nutzungsdauer verteilt werden.
"Ein höherer Wertansatz ist auch dann nicht erlaubt, wenn die Wiederbeschaffungskosten höher liegen oder ein höchst wahrscheinlicher Verkaufspreis eine höhere Bewertung rechtfertigen könnte."
So aus einem Gesetztes Kommentar übernommen.
Daher wäre die Antwort leider nein. Maßgeblich sind ihre Anschaffungskosten.
2. Verkürzte AFA.
Wenn Sie die Restnutzungsdauer bzgl. der AFA ändern wollen, bietet sich ihr Vorschlag an. Ein Gutachten kann sich durchaus lohnen, sofern die wirtschaftliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein sollte als die bis dato vorgesehene Nutzungsdauer der Immobilie. Ein entsprechendes Gutachten würde vom FA dann auch akzeptiert werden.
- Vgl. Bundesfinanzhof - 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) Ein Gutachten in Bezug auf die Verkürzung der AfA wurde hier akzeptiert.
- Ähnlich das FG Köln - Urteil 09. Juli 2022 (Az. 6 K 923/20).
Viele Grüße
Schulze
Guten Morgen Herr oder Frau Schulze,
Verstehe ich diesen Satz aus dem Kontext richtig:
„… sofern die wirtschaftliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein sollte als die bis dato vorgesehene Nutzungsdauer der Immobilie."
Das Haus ist im Jahr 1984 fertiggestellt und wäre im Jahr 2034 (nach Maßgabe der AfA ) mit der 50-jährigen Abschreibung durch. Somit hätten wir Stand 2023 noch 11 bzw. 12 Jahre Abschreibung. Damit haben wir doch per se einen höheren Abschreibungssatz und könnten uns den Gutachter sparen. Wir können ja ab 2023 keine 50 Jahre AfA mit den 2% ansetzen oder habe ich da einen Denkfehler? Besten Dank vorab für die finale Beantwortung.
Viele Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ihren Denkansatz teile ich. 50 Jahre brauchen Sie hier nicht erneut ansetzen. Diese gelten ab BJ. DH die Afa verändert sich entsprechend bzw. verkürzt sich.
VG Schulze