23. Januar 2024
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20:48
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Von einem bereits geschlossenen Vertrag wie hier können Sie sich einseitig nur durch eine Kündigung lösen. Gründe für eine ordentliche oder sogar außerordentliche fristlose Kündigung ergeben sich aus Ihrer Schilderung nicht.
Daher kommt tatsächlich nur ein Aufhebungsvertrag in Betracht, wenn Sie sich hoffentlich beide einig sind, dass die Chemie nicht stimmt und ein Mietverhältnis vermutlich für beide Seiten wenig erfreulich wäre.
Leider gibt es für Sie hier kein Widerrufsrecht oder ähnliches
Ich hoffe, Sie werden sich mit dem Mieter einig können sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers