Vermieter im Verzug

19. Februar 2025 18:23 |
Preis: 65,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:59
Hallo!

Ich habe zum 15.02. eine Mietwohnung gemietet. Eine Wohnungsübergabe fand nicht am Mietbeginn statt. Der Vermieter hat sich erst nach Mietbeginn (16.02.) gemeldet um einen Termin zur Übergabe zu vereinbaren. Der Termin der Übergabe wäre gewesen 19.02., 17:30 Uhr.
10 min vor Termin, wurde mir dieser abgesagt. Der Vermieter hat mir eine Nachricht über WhatsApp gesendet und gesagt, die Schlüssel stecken in der Tür. Er hätte einen spontanen Termin und könne deshalb nicht kommen.
In einem kurzen Telefonat danach, hat er mir mitgeteilt, dass er die Schlüssel noch brauche, da er noch in die Wohnung müsse, um die Heizkörper zu befüllen.
Ich bin in die Wohnung gegangen und habe auch gesehen, dass Steckdosen noch offen liegen und Spotlight-Lampen aus der Decke hängen. Die Wohnung somit nach der Renovierung immer noch nicht fertig ist.
Da ich von einer erfolgreichen Übergabe ausgegangen bin, habe ich Miete und Kaution bereits überwiesen.

Gerne würde ich den Mietvertrag fristlos kündigen.

Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.

Vielen Dank!
19. Februar 2025 | 18:50

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Verhalten des Vermieters ist ohne Frage nicht vertragsgemäß. Sie müssen für den Zeitraum vom 15.02. bis zum 19.02. keinen Mietzins zahlen bzw. können diesen zurückverlangen oder mit der nächsten Miete aufrechnen, da Ihnen die Wohnung erst verspätet übergeben wurde.

Und bis die Wohnung im vollständig vertragsgemäßen Zustand gebracht wurde, ist eine angemessene Mietminderung möglich.

Für eine fristlose Kündigung reicht dies aber noch nicht aus, da die Wohnung ja grundsätzlich in einem bewohnbaren Zustand zu sein scheint und Ihnen übergeben wurde.

Eine fristlose Kündigung wäre nur denkbar, wenn der Vermieter die Wohnung trotz Fristsetzung im unfertigen Zustand belässt. Bis dahin haben Sie als Druckmittel die Mietminderung, um den Vermieter zu einer raschen Erledigung der noch offenen Arbeiten zu bewegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2025 | 22:08

Hallo!

Bisher fand KEINE Wohnungsübergabe statt. Ich habe KEINE Schlüssel erhalten, kann die Wohnung immer noch nicht betreten ohne Vermieter und ein Übergabeprotokoll gibt es auch nicht.
Der Vermieter hat die Schlüssel wieder an sich genommen, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen.
Des Weiteren gibt es nur ein Schlüsselpaar und keinen Ersatzschlüssel.

Meines Wissens nach muss eine Heizung während der Heizperiode (01.10.-30.04.) in der Mietwohnung funktionieren. Dies ist nicht der Fall, da die Heizkörper in der Wohnung ohne Wasser sind und somit keine Wärme entsteht.

Es ist bereits der ZWEITE Termin, an dem die Übergabe der Wohnung nicht stattgefunden hat. Einen neuen dritten Termin gibt es derzeit NICHT.

Da ich keine Schlüsselgewalt habe, die Heizung und Elektroinstallationen (offene Steckdosen und Decken-Spots) trotz 14 Tage Vorbereitungszeit immer noch nicht fertig sind und zwei Wohnungsübergaben NICHT stattgefunden haben (somit auch kein Protokoll vorliegt) liegen für mich genug Gründe vor für eine fristlose Kündigung.

Sind diese Gründe ausreichend für eine fristlose Kündigung und welche Fristen müssen für die Rückzahlung von Miete und Kaution gesetzt werden?

Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2025 | 08:59

Vielen Dank für die weiteren Informationen. Ich bin nach Ihrer ersten Schilderung davon ausgegangen, dass Sie die Wohnung mit den steckenden Schlüsseln betreten konnten und auch die Schlüssel behalten und die Wohnung beziehen konnten.

Aufgrund Ihrer erneuten Schilderung sieht die Situation natürlich anders aus. Die nicht rechtzeitige Gewährung der Wohnung ist ein wichtiger Grund, der gemäß § 543 Absatz 2 Nr.1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Allerdings ist die Kündigung gemäß Absatz 3 des Paragraphen erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn eine Frist oder Abmahnung verspricht offensichtlich keinen Erfolg oder die sofortige Kündigung ist aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt. Falls nich nicht geschehen, sollte dem Vermieter daher sicherheitshalber eine letzte kurze Frist zur Gewährung nachweisbar schriftlich eingeräumt werden, mit Androhung der fristlosen Kündigung bei fruchtlosem Ablauf.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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