vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bilden die in verschiedenem Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehenden Teile eines Gebäudes eigenständige Wirtschaftsgüter; hieraus ergibt sich, dass Aufwendungen (grundsätzlich) einem bestimmten Gebäudeteil zugeordnet werden können. In einem solchen Falle sind die Aufwendungen nur dann als Werbungskosten des Steuerpflichtigen sofort (und in voller Höhe) abziehbar, wenn er diesen Gebäudeteil zur Einkünfteerzielung nutzt (BFH, Urteil vom 25.9.2007 - IX R 43/06).
Entsprechend ist Ihr Haus aufzuteilen in den vermieteten und den selbst genutzten Teil. Solche Aufwendungen, die einem dieser Gebäudeteile zugeordnet werden können, sind auch nur dort zu berücksichtigen. Eine Aufteilung von Aufwendungen nach der Wohn-/Nutzfläche kommt nur in Betracht, wenn die Aufwendungen nicht dem einen oder dem anderen Gebäudeteil zugeordnet werden können.
Die Einbauküche in Ihrer Wohnung kann dieser unmittelbar zugeordnet werden. Ein (anteiliger) Abzug von Werbungskosten scheidet daher leider aus. Diese stellen im Ergebnis Kosten Ihrer privaten Lebensführung dar. Ich bedaure, Ihnen nichts Günstigeres mitteilen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer,
vielen Dank für Ihren Rat.
Verstehe ich Sie richtig, dass ich demnach eine Einbauküche für die Einliegerwohnung in vollem Umfang absetzen könnte ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Rechtsuchender,
Sie haben mich richtig verstanden. Die Einbauküche wäre dann ja ohne Schwierigkeiten der Einliegerwohnung zuzuordnen.
Wenn die Aufwendungen für die Einbauküche jedoch nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Mieteinnahmen dienen, liegen keine Werbungskosten vor (§ 9 EStG); dies könnte man ggf. annehmen, wenn nach dem Mietvertrag die Gebrauchsüberlassung an einer Einbauküche nicht geschuldet wird.
Ich hoffen, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)