Ver­lust der Auf­ent­halts­be­rech­ti­gung wegen Lange Abwe­sen­heit im Ausland

15. März 2024 15:55 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

meine Cousine lebt seit 2013 in Deutschland und hatte zuletzt unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Vom 21.08.2021 bis zum 31.07.2022 also 11 Monate und10 Tage war meine Cousine in der Türkei
und am 01.08.2022 ist Sie mit Ihrem Pass nach Deutschland eingereist.

Seit dem lebte Sie regulär bis heute in Deutschland (Jobcenter gemeldet). Vor etwa 2 Monaten war Sie beim Einwohnermeldeamt um eine Bescheinigung einzuholen, dort hat Sie erfahren, dass Ihre Anmeldung rückwirkend gelöscht wurde, weil Sie mehr als 6 Monate im Ausland war.

Mittlerweile hat die Ausländerbehörde Ihr den Pass entzogen und eine Frist von 2 Wochen gesetzt Deutschland zu verlassen.

Ich habe im Internet ein Urteil gefunden " EU-Gericht (Urt. v. 20.01.2022, Rechtssache C-432/20),
Menschen mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der EU verlieren diesen Status nach einem Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) auch dann nicht, wenn sie im vorangegangenen Jahr dort nur wenige Tage verbracht haben."

In wie weit ist dies in diesem Fall anwendbar bzw.. welchen Weg Sollte Sie am besten gehen.

schon mal vielen dank
15. März 2024 | 18:17

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.01.2022 - C-432/20 - betrifft Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert wurde. In Deutschland beruht das Aufenthaltsrecht auf § 38a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Entscheidung passt nicht auf den Fall Ihrer Cousine.

Ich nehme an, dass Ihre Cousine im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG war.

Gemäß § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, "wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist". Eine Ausnahme liegt in ihrem Fall nicht vor. Die Niederlassungserlaubnis ist daher in der Tat erloschen.

Der reguläre Weg wäre nun, freiwillig auszureisen und vom Heimatland aus einen neuen Visumantrag zu stellen. Dafür müssen freilich, je nach Aufenthaltstitel, die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen aktuell vorliegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2024 | 18:56

Vielen Dank für die Info.

besteht die Möglichkeit gegen die Entscheidung Rechtlich Wieder Spruch einzulegen
und somit eine Abschiebung verschieben/stoppen, zumal 2021-2022 noch die Pandemie
Reisebestimmungen existierten. ?

Ich frage deshalb, weil wenn Fachkräfte im Ausland beworben werden, wieso sollte eine Person die schon in Deutschland lebt, nicht die Möglichkeit haben ein Beruf zu erlernen sprich Ausbildung. Kann dies zum neuen Aufenthaltserlaubnis führen, wenn meine Cousine eine Ausbildung anfangen würde.

vielen dank nochmals.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2024 | 21:18

Rechtsbehelfe können natürlich gegen die Abschiebungsandrohung eingelegt werden (einschließlich Eilrechtsschutz). Die Erfolgsaussichten dürften nach den von Ihnen hier mitgeteilten Informationen allerdings leider gering sein, und eine zwangsweise Abschiebung hat ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge, dessen Befristung später erst wieder als erster Schritt beantragt werden müsste.

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann nach § 16a AufenthG erteilt werden. Dafür müsste aber erst die Ausreise mit anschließendem entsprechenden Visumverfahren erfolgen; ein Sonderfall, das Verfahren von Deutschland in Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG betreiben zu können, ist nicht ersichtlich. Es genügt also nicht, sich rein tatsächlich schon in Deutschland aufzuhalten.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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