Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.01.2022 - C-432/20 - betrifft Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert wurde. In Deutschland beruht das Aufenthaltsrecht auf § 38a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Entscheidung passt nicht auf den Fall Ihrer Cousine.
Ich nehme an, dass Ihre Cousine im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG war.
Gemäß § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, "wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist". Eine Ausnahme liegt in ihrem Fall nicht vor. Die Niederlassungserlaubnis ist daher in der Tat erloschen.
Der reguläre Weg wäre nun, freiwillig auszureisen und vom Heimatland aus einen neuen Visumantrag zu stellen. Dafür müssen freilich, je nach Aufenthaltstitel, die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen aktuell vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für die Info.
besteht die Möglichkeit gegen die Entscheidung Rechtlich Wieder Spruch einzulegen
und somit eine Abschiebung verschieben/stoppen, zumal 2021-2022 noch die Pandemie
Reisebestimmungen existierten. ?
Ich frage deshalb, weil wenn Fachkräfte im Ausland beworben werden, wieso sollte eine Person die schon in Deutschland lebt, nicht die Möglichkeit haben ein Beruf zu erlernen sprich Ausbildung. Kann dies zum neuen Aufenthaltserlaubnis führen, wenn meine Cousine eine Ausbildung anfangen würde.
vielen dank nochmals.
Rechtsbehelfe können natürlich gegen die Abschiebungsandrohung eingelegt werden (einschließlich Eilrechtsschutz). Die Erfolgsaussichten dürften nach den von Ihnen hier mitgeteilten Informationen allerdings leider gering sein, und eine zwangsweise Abschiebung hat ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge, dessen Befristung später erst wieder als erster Schritt beantragt werden müsste.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann nach § 16a AufenthG erteilt werden. Dafür müsste aber erst die Ausreise mit anschließendem entsprechenden Visumverfahren erfolgen; ein Sonderfall, das Verfahren von Deutschland in Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG betreiben zu können, ist nicht ersichtlich. Es genügt also nicht, sich rein tatsächlich schon in Deutschland aufzuhalten.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt