Verleumdung § 187

5. August 2016 09:08 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Gestern erhielt ich von der Polizei Post wegen einem Ermittlungsverfahren.
Dort wird mir folgendes Vorgeworfen:
" Frau Barthold Sie werden beschuldigt in der Zeit vom 31.3.-19.4.2016 in Manschnow Frankfurterstr. 42 zum nachteil der Geschädigiten Fam. Daske eine Verleumdung begangen zuhaben, in dem Sie wieder besseren Wissens behaupten, dass die Familie Daske Mietschulden bei ihnen hat. Weiterhin behaupten sie, das dass haus welches an Familie Daske vermietet wurde, in einen verwahrlosten zustand hinterlassen wurde und durch die Geschädigten diverse Gegenstände entwendet wurden.

1. Fam. Daske hat 2 monatsmieten mietschulden Vollsteckungsbescheid und klage vor gericht liegt vor verhandlung 6.10. 2016 amtsgericht bad freienwalde
liegt vor
2. Verwahrlosten zustand dies habe ich nicht gesagt, eine ordentliche Hausübergabe am 31.3. war nicht möglich , auch per Übergabeprotokoll nicht
zeuge vorhanden
3. entwendet wurden eine Holzbank und die LNB plus Kabel

zu alles 3. Punkten sind Zeugen vorhanden.

wir denken dies handelt sich hier um ein Racheakt der Familie Daske , weil wir gerichtliche unsere Forderungen einklagen.
Wie sollen wir uns verhalten.

MFG
5. August 2016 | 09:43

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Zunächst muss man bei der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Ruhe bewahren und nicht vorschnell handeln.

Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, vor dern Polizei auszusagen, sondern hat das Recht, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Kein Beschuldigter muss sich selbst belasten.
Vor diesem Hintergrund rege ich an, vorerst keine Aussage zur Sache gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen.

Als weiteren Schritt empfehle ich Ihnen, einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
Diese wird unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht sich gegenüber der Polizei legitimieren und zuerst Akteneinsicht beantragen.
Nach Gewährung der Akteneinsicht hat der Verteidiger einen besseren Überblick über die Beweislage, insbesondere hat man positive Kenntnis von der Strafanzeige.

Als nächstes wäre dann eine schriftliche Einlassung zur Sache vorzubereiten, die darauf abzielt, dass das Verfahren eingestellt wird.

Die Tathandlung des Tatbestandes der Verleumdung besteht, darin, unwahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sein müssen, den sog. Ehrträger verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Bereits daran scheitert eine Strafbarkeit. Nach Ihrer Darstellung kann ich nicht erkennen, dass Sie sich strafbar gemacht haben.
Für Ihre wahren Behauptungen haben Sie ja auch entsprechende Beweismittel.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...