5. August 2016
|
09:43
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst muss man bei der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Ruhe bewahren und nicht vorschnell handeln.
Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, vor dern Polizei auszusagen, sondern hat das Recht, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Kein Beschuldigter muss sich selbst belasten.
Vor diesem Hintergrund rege ich an, vorerst keine Aussage zur Sache gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen.
Als weiteren Schritt empfehle ich Ihnen, einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
Diese wird unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht sich gegenüber der Polizei legitimieren und zuerst Akteneinsicht beantragen.
Nach Gewährung der Akteneinsicht hat der Verteidiger einen besseren Überblick über die Beweislage, insbesondere hat man positive Kenntnis von der Strafanzeige.
Als nächstes wäre dann eine schriftliche Einlassung zur Sache vorzubereiten, die darauf abzielt, dass das Verfahren eingestellt wird.
Die Tathandlung des Tatbestandes der Verleumdung besteht, darin, unwahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sein müssen, den sog. Ehrträger verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Bereits daran scheitert eine Strafbarkeit. Nach Ihrer Darstellung kann ich nicht erkennen, dass Sie sich strafbar gemacht haben.
Für Ihre wahren Behauptungen haben Sie ja auch entsprechende Beweismittel.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth