7. Mai 2008
|
13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: info@so-geht-recht.de
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Eine ordnungsgemäße schriftliche Erklärung der Eltern für welche Zeiten sie in den ersten zwei Jahren Elternzeit nehmen werden, ist rechtlich bindend. Sie sind daher in Ihrem Fall auf die Elternzeit von zwölf Monaten beschränkt. Eine Verlängerung der Elternzeit über das schriftliche Verlangen hinaus ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich, § 16 III BEEG.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, keine anderslautende Mitteilung machen zu können. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt