Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt:
Die Beförderungsbedigungen der Verkehrsunternehmen legen fest, wann Ihnen ein erhöhtes Beförderungsentgelt auferlegt werden kann.
Hiervon zu trennen ist jedoch der strafrechtliche Aspekt der Angelegenheit. Das spätere Bezahlen des erhöhten Beförderungsentgelts führt nicht dazu, dass dadurch ein Strafverfolungshindernis oder ähnliches entsteht.
Vielmehr ist der Tatbestand des § 265 a StGB auch dann schon verwirklicht, wenn das erhöhte Beförderungsentgelt später gezahlt wird.
Warum jetzt in Ihrem Fall die BVG darauf besteht, dass keine Zahlungen der entsprechenden erhöhten Beförderungsgelder eingegangen ist, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis.
§ 359 StPO regelt, wie ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren - unter engen Voraussetzungen - wieder aufgenommen werden kann.
§ 359 StPO
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Sehr geehrter Herr Kirli,
erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Und mein Konto weist mittlerweile einen Betrag über 22 € auf. Der Sachverhalt ist so geschehen ohne Schmückungen oder verheimlichte Fakten.
In Ihrer Antwort hab ich entnehmen können das laut "§359 Strafprozessordnung Punkt 5 eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist wenn..."
Ist ein Schreiben des Inkasso Unternehmens ein Beweismittel? Würden Sie mir empfehlen das ganze neu aufzurollen ?
Ich hoffe das waren jetzt nicht weitergehende Fragen oder der geringe Betrag kränkt Sie nach einem so umfangreichen Studium.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfrage kränkt mich nicht. Es gilt jedoch folgendes zu beachten; Nochmal:
Die zivilrechtliche Seite ist von der strafrechtlichen getrennt zu betrachten. Wenn man "schwarz" fährt, dann muss man anschließend noch (i.d.R) 40,00 Euro erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen.
Selbst wenn es unstreitig wäre, dass Sie diese erhöhten Beförderungsgelder bezahlt haben, würde darin kein Strafverfolgungshindernis zu sehen sein.
Das spätere Bezahlenmüssen der jeweiligen 40,00 Euro, bewahrt nicht vor einer Strafverfolgung, weil der Tatbestand des Gesetzes bereits erfüllt ist.
Indes kann die spätere Bezahlung doch im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle spielen; strafbar hätten Sie sich jedoch trotzdem gemacht.
MfG
RA Kirli