Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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„Verkehrsunfall mit komischem Verlauf ?" So lautet Ihre Überschrift.
Antwort:
Nein, keineswegs, sondern ein durchaus typisches Unfallgeschehen mit 3 beteiligten Fahrzeugen und ungeklärter Beweislage sowie durchaus typischem Procedere der Behörde und der Beteiligten.
Und genau daraus resultieren Ihre Irritationen, die ich deshalb sehr gut verstehen kann und die ich im hier möglichen Rahmen – und ohne Akteneinsicht (!) – etwas für Sie erhellen möchte.
Im Recht der Kraftfahrzeuge muss man sich immer vor Augen halten, dass es zwei Arten von Haftung gibt:
Ganz im Vordergrund steht die Halterhaftung, die ein Verschulden NICHT voraussetzt, § 7 StVG. Jeder Halter haftet für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Bei mehreren Beteiligten nach der Quote in der Kausalkette. Nur bei Mitverschulden gilt § 254 BGB über § 9 StVG.
Die Fahrzeugführer haften zugleich nach ihrem Verschulden. Das wird in einem OWi- oder gar Strafverfahren ermittelt und ggf. bestraft, wobei das Ergebnis, also die Schuld von den Beteiligten und deren Versicherern für die zivilrechtliche Haftung mit herangezogen wird.
Ihre Fragen im Einzelnen:
"Ich denke, ich habe mein Problem ausführlich beschrieben und habe einige Fragen dazu, die mir wirklich nun nach fast 4 Monaten seit dem Unfall auf der Seele brennen ..."
Antwort:
4 Monate sind durchaus nicht atypisch, bis ein Ergebnis sich abzeichnet.
Frage 1. Wie kann es sein, dass mich bis auf meinen Anwalt am Beratungsgespräch NIEMAND gefragt hat, wie oft ich mich umgesehen habe, dafür aber bloße Verwürfe auf mich einprasseln?
Antwort: Das ist in der Tat nicht nachzuvollziehen. Sofern Sie allerdings sich im Ermittlungsverfahren dazu bzw. überhaupt nicht eingelassen haben zumindest eine Erklärung. Leider ist diese für Sie sehr wichtige Tatsache wohl nicht mit Zeugen belegbar. Das Schuldanerkenntnis der Peugeot-Fahrerin kann dieses Manko nicht unbedingt ersetzen; kann u.U. sogar versicherungsrechtlich für diese problematisch sein.
2. Frage: Ich habe so das Gefühl, dass mich mein Anwalt in keinster Weise vertritt, wie er es eigentlich sollte! Ich muss ihm andauernd hinterher telefonieren, ich habe bisher keine einzige Kopie eines Schreibens erhalten, welches er selbst erhalten hat, ich weiß also nicht was IHM geschrieben wird!
Antwort: Bitte haben Sie Verständnis, dass Sie den Kollegen dazu befragen sollten. Neue und entscheidungserhebliche Korrespondenz würde ich m.E. mit meinen Mandanten erörtern.
3. Wenn die gegnerische Seite einen Anwalt hat, müsste sich mein Anwalt mit diesem nicht kurzschließen oder mich zumindest informieren?
Antwort: Sind Sie sicher, dass Ihr Anwalt das nicht getan hat? Letztendlich entscheiden Gerichte, nicht Anwälte. Der direkte Austausch unter den Anwälten kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend.
4.Frage: Könnte ich meinen Anwalt in diesem Fall einfach wechseln? Was hätte das für Folgen, oder ist das Kind in diesem Fall bereits in den Brunnen gefallen...?
Antwort:
Sie können jederzeit Ihren Anwalt (auch fristlos) wechseln. Allerdings müssten Sie die bis dahin entstandenen Anwaltsgebühren selbst tragen bzw. den neuen Anwalt erneut bezahlen. Das ist auch der Grund, warum Rechtsschutzversicherungen keinen Anwaltswechsel akzeptieren.
Ihre Frage:
"Im Großen und Ganzen habe ich wirklich das Gefühl, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, dass ich nicht ernst genommen werde! Die Polofahrerin, die nicht aufgefunden werden kann"
Antwort:
Das ist Sache der polizeilichen Ermittlungen. Sollte diese Zeugin Positives für Sie aussagen können, geht das leider zu Ihren Lasten, sofern Sie beweisbelastet sind. Möglicherweise ein Grund für die Quote. Hier sollte aber die Polizei nachdrücklich zu weiteren Ermittlungen nach der Zeugin aufgefordert werden.
Ihre Frage:
"Dann auf einmal die verschwundene Akte. Die Anzeige, die zufällig zeitgleich mit dem Einschalten des gegnerischen Anwalts auf mich einprasselt, die augenscheinliche Unlust meines Anwalts, mich zu vertreten oder mir gar zu helfen! Wie gesagt, musste ich selber rumtelefonieren und ihm quasi hinterherrennen! Dafür brauche ich gewiss keinen Anwalt ..."
Antwort:
Akten „verschwinden" normalerweise nicht sondern sind bei einem Unfall mit mehreren Beteiligten zwecks Akteneinsicht sehr viel unterwegs, also im Versand an Anwälte, die Versicherungen, Behörden und sonstige Berechtigte.
Dass eine Anzeige mit dem Einschalten des gegnerischen Anwalt „auf Sie einprasselt" kann damit zusammen hängen, dass der gegnerische Anwalt es für zielführend hielt, Sie als Gegnerin anzuzeigen. Leider auch keine atypisches Entwicklung.
Zusammenfassend werde ich mich ohne Akteneinsicht nicht zu irgend einer Quote äußern können, hoffe aber doch, Ihnen zumindest etwas Licht in das sicher komplexe Geschehen einer Unfallermittlung gebracht zu haben, und damit vielleicht auch etwas Hoffnung für einen gerechten Ausgang Ihrer Sache.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo Herr Burgmer,
ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort.
Zu Ihrer Information würde ich noch gerne etwas aufklären:
"Antwort: Das ist in der Tat nicht nachzuvollziehen. Sofern Sie allerdings sich im Ermittlungsverfahren dazu bzw. überhaupt nicht eingelassen haben zumindest eine Erklärung. Leider ist diese für Sie sehr wichtige Tatsache wohl nicht mit Zeugen belegbar. Das Schuldanerkenntnis der Peugeot-Fahrerin kann dieses Manko nicht unbedingt ersetzen; kann u.U. sogar versicherungsrechtlich für diese problematisch sein."
Wie gesagt, wurde ich bis auf meinen Anwalt sonst von niemandem gefragt. Die Polizistin rief lediglich an und hat mich angezeigt, worauf hin ich noch erwieder habe, dass ich mich doch mehrmals umgesehen habe. Darauf kam aber nur die Reaktion: Sie müssen sich dazu nicht äußern. Sie haben ja Ihren Anwalt. Deshalb bin ich höchst irritiert, dass aus solchen Situationen ein "nicht geäußert" in der Polizeiakte entsteht ...
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"Antwort: Sind Sie sicher, dass Ihr Anwalt das nicht getan hat? Letztendlich entscheiden Gerichte, nicht Anwälte. Der direkte Austausch unter den Anwälten kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend."
Ich bin mir zu gar nichts sicher, weil ich ja keine Informationen von ihm bekomme. Ich bekomme lediglich fertige Tatsachen, ohne zuvor informiert worden zu sein.
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Ich bedanke mich für Ihre Hilfe, auch ohne Akteneinsicht.
Ich wünsche noch ein schönes Wochenede!
LG, MJ
Gerne noch zu Ihrer Nachfrage:
"Wie gesagt, wurde ich bis auf meinen Anwalt sonst von niemandem gefragt. Die Polizistin rief lediglich an und hat mich angezeigt, worauf hin ich noch erwieder habe, dass ich mich doch mehrmals umgesehen habe. Darauf kam aber nur die Reaktion: Sie müssen sich dazu nicht äußern. Sie haben ja Ihren Anwalt. Deshalb bin ich höchst irritiert, dass aus solchen Situationen ein "nicht geäußert" in der Polizeiakte entsteht ..."
Antwort:
Die Polizistin sollte das in der Akte "vermerkt" haben, weil es für Sie von Wichtigkeit ist. Und zwar unbeschadet der Frage, ob Sie sich mit oder ohne oder gar nicht zur Sache eingelassen haben.
"Ich bin mir zu gar nichts sicher, weil ich ja keine Informationen von ihm bekomme. Ich bekomme lediglich fertige Tatsachen, ohne zuvor informiert worden zu sein."
Antwort:
Der Anwalt muss Sie nicht über alles jederzeit und ungefiltert informieren. M.E. wohl aber zu entscheidenden Entwicklungen.
Grundsätzlich spricht für Sie, dass man nicht in einer unübersichtlichen Verkehrslage mehrere Fz. überholt. Und das unabhängig von der sonstigen Beweislage. Und dazu sollte es objektive Spuren in der Unfallaufnahme der Polizei geben.
Ich wünsche Ihnen das Beste und verbleibe mit frdl. Grüßen,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt