19. Oktober 2015
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12:21
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Bei negativer MPU empfiehlt es sich, den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zurückzunehmen, um keine verjährungsunterbrechenden Tatsachen in Form einer Negativentscheidung zu schaffen.
Generell gilt:
Der § 13 Nr. 2 c der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass ein psychologisch-medizinisches Fahreignungsgutachten (MPU) beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt wurde. Ein Fahrzeug im Sinne diese Norm ist auch ein Fahrrad.
Sie können daher nur auf die Verjährung der einer MPU zugrunde liegenden Verwertungstatsachen setzen.
Bitte schauen Sie noch einmal in Ihr damaliges Urteil, dort dürfte ein sogenannte isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen worden sein, § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB.
Die Tilgungsfrist dieser für die MPU maßgebenden Verurteilung beträgt grundsätztlich zehn Jahre, § 29 Absatz 1 Nr. 3 a Straßenverkehrsgesetz. Nach Absatz 5 dieser Norm beginnt der Verjährungslauf aber erst 5 Jahre nach Rechtskraft Ihrer Verurteilung.
Die Verwertbarkeit endet daher erst 2022.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen denoch eine hilfreiche rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt