Verkehrsrecht MPU Verwertungsverbot

| 19. Oktober 2015 11:42 |
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Verkehrsrecht


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Zusammenfassung

Der § 13 Nr. 2 c der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass ein psychologisch-medizinisches Fahreignungsgutachten (MPU) beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt wurde. Ein Fahrzeug im Sinne diese Norm ist auch ein Fahrrad.

Hallo,

wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit dem Fahrrad auf dem Radweg; 1,7 Promille) im Juli 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Jahr habe ich meinen Führerschein beantragt und wurde vom Verkehrsamt angehalten ein MPU-Gutachten aufgrund dieser Tat vorzulegen.

In der Zwischenzeit, seit 2007, gab es keine weiteren Veruteilungen oder Eintragungen im Zentralverkehrsregister. Es gab keine Sperrfrist zu Neu- oder Wiedererteilung

Ich habe mich dem MPU-Gutachten gebeugt aber das Gespräch abgebrochen. Dies führte natürlich zur negativen Bewertung meiner Eignung. Ich habe das Gutachten noch nicht weiter geleitet an die Führerscheinbehörde.

Ich möchte meinen Führerscheinantrag zurückziehen da ich nicht gewillt bin dieses System zu finanzieren und die nötigen Schauspielerischen Leistungen aufzubringen um ein pos. Gutachten zu erhalten.

Wann kann ich eine Erstauststellung des Führerscheins beantragen ohne ein MPU Gutachten vorlegen zu müssen. Habe ich durch den Antrag und die nicht Vorlage des Gutachtens die Verwertungsfrist von 10 Jahren negativ beeinflusst indem ich eine Tilgungsfrist erhalten habe.

Danke und Gruß

E. Manke
19. Oktober 2015 | 12:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Bei negativer MPU empfiehlt es sich, den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zurückzunehmen, um keine verjährungsunterbrechenden Tatsachen in Form einer Negativentscheidung zu schaffen.

Generell gilt:

Der § 13 Nr. 2 c der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass ein psychologisch-medizinisches Fahreignungsgutachten (MPU) beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt wurde. Ein Fahrzeug im Sinne diese Norm ist auch ein Fahrrad.

Sie können daher nur auf die Verjährung der einer MPU zugrunde liegenden Verwertungstatsachen setzen.

Bitte schauen Sie noch einmal in Ihr damaliges Urteil, dort dürfte ein sogenannte isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen worden sein, § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB.

Die Tilgungsfrist dieser für die MPU maßgebenden Verurteilung beträgt grundsätztlich zehn Jahre, § 29 Absatz 1 Nr. 3 a Straßenverkehrsgesetz. Nach Absatz 5 dieser Norm beginnt der Verjährungslauf aber erst 5 Jahre nach Rechtskraft Ihrer Verurteilung.

Die Verwertbarkeit endet daher erst 2022.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen denoch eine hilfreiche rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt




Bewertung des Fragestellers 21. Oktober 2015 | 14:24

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