11. Mai 2023
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15:50
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Die Verlegung Ihres Wohnsitzes könnte ggf. zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung führen. Der zweite (ehemalige) Haushalt darf hier nicht privat veranlasst sein.
Hierzu hier mehr…
https://datenbank.nwb.de/Dokument/596772/
https://datenbank.nwb.de/Dokument/343118/
https://datenbank.nwb.de/Dokument/343119/
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/doppelte-haushaltsfuehrung-153-beruflicher-zweithaushalt-in-wegzugsfaellen_idesk_PI20354_HI2540391.html
Aber hinsichtlich Ihres Ansinnens keine Spekulationssteuer zahlen zu müssen, genügt auch die geringfügige Nutzung als (zweiten) Nebenwohnsitz. Schließlich fallen auch Ferienwohnungen, die ausschließlich selbst genutzt werden, in die Privilegierung der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. S. 3 EStG.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle