Verkauf von angeblichen Eigentum, installiert auf fremdem Grundstück

| 15. Dezember 2005 12:57 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Situationsbeschreibung finden Sie bereits unter der Fragestellung "Gekaufter Weg mit Grundstück, Bestandteile des Weges gehören einem Dritten?" vom 27.10.05.
Ergänzend dazu:
Der baulastbegünstigte Nachbar ist nun im Begriff, sein Anwesen zu verkaufen. Angeblich hat er das auf unserem (in diesem Jahr erworbenenen) Privatweg befindliche Tor vor langer Zeit errichtet (wohlwissend auf fremden Grundstück), hat dafür aber keinen schriftlichen Nachweis (Rechnung), ggf. nur Zeugen.
Kann der Nachbar evtl. trotzdem beim Verkauf seines eigenen Anwesens zusätzlich das auf unserem Grundstück befindliche Tor an einen Käufer mitverkaufen, ohne dass es dazu eines Nachweises (ggf. beim Notar) bedarf?
Wie sollen wir uns diesbezüglich verhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Fragestellender
15. Dezember 2005 | 13:58

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich darf Ihr Nachbar verkaufen, was er möchte. Allerdings kann der Erwerber das Eigentum an dem zu Ihrem Grundstück gehörenden Tor nicht erwerben. Es ist nämlich zu unterscheiden, zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und dem daran sich anschließenden dinglichen Eigentumserwerb.

Durch den Kaufvertrag können Sie das Eigentum an dem Tor nicht verlieren. Das Eigentum an einem Grundstück zzgl. Zubehör kann nur durch dingliche Einigung und Eintragung ins Grundbuch verschafft werden. Dazu müsste Ihr Nachbar aber über das Tor verfügen können, das heißt, er müsste im Grundbuch als Eigentümer dieses Tores aufgeführt sein. Das wird aber nicht der Fall sein, so daß Sie Ihr Eigentum an dem Tor nicht verlieren werden - auch wenn er sich durch Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an dem Tor zu verschaffen. Diese Verpflichtung wird er nicht erfüllen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

www.andreas-schwartmann.de


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Sehr schnell und präzise. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Sehr schnell und präzise.


ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589

Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht