Verkauf von Sammelstickern

| 7. November 2012 14:59 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Ein Unternehmen hat uns angeboten für unseren Fußballverein (nur Jugendabteilung) ein Sammelalbum und dazugehörige Sammelsticker zu produzieren (ähnlich Panini).
Die Kosten für die Produktion sollen durch den späteren Verkauf der Sticker und Sammelalben wieder eingespielt werden. Unser Verein möchte die Sammelsticker dann z.B. in Geschäften vor Ort verkaufen. Ein möglicher Überschuss soll dann in die Kassen der Jugendabteilung gehen. Zu beachten hierbei ist es, dass es sich nur um Sammelsticker mit Kindern / Jugendlichen handelt (6 - 17 Jahre).
Zielgruppe der Käufer sind die Kinder u. Jugendlichen selbst, evtl. noch Familienangehörige. Demzufolge ist die Auflage der Sammelalben (ca. 300 Stück in denen jeweils ca. 200 Bildchen eingeklebt werden) auch relativ klein. Da es sich bei den abgebildeten und verkauften Klebebildern nicht um volljährige Personen handelt, müssen Eltern doch mit Sicherheit die ein oder andere Einverständniserklärung unterzeichnen (Rechte am Bild, Einverständnis zum Verkauf, Verzicht auf Erlöse), oder?
Im Großen und Ganzen ist das eine tolle Sache die unser Verein gerne machen möchte. Auf welche Gefahren müssen wir als Verein achten?


7. November 2012 | 18:34

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie müssen bei Ihrem Vorhaben in erster Linie das so genannte "Recht am eigenen Bild" beachten. Das Recht am eigenen Bild beruht auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und Art. 2 GG) und ist im Kunsturhebergesetz (KUG), insbesondere in den §§ 22-24 KUG verankert. Es handelt sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Verbreitung oder öffentlicher Darstellung von Bildnissen.

Die Zustimmungspflicht ist vom Grundsatz her in § 22 Satz 1 KUG geregelt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden." Einwilligung bedeutet eine Zustimmung vor der Veröffentlichung. Erhält der Abgebildete ein Honorar für die Ablichtung, so wird von Gesetzes wegen nach § 22 KUG Satz 2 vermutet, dass damit die Einwilligung zur Veröffentlichung (konkludent = durch schlüssiges Handeln) erklärt wird. Ein vergleichbares schlüssiges Handeln liegt vor, wenn sich eine Person ins Bild drängt oder bewusst vor der Kamera posiert. Auch hier kann in der Regel ein Einverständnis unterstellt werden.

Allerdings reicht ein solches ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis eines Minderjährigen allein nicht aus, hier ist stets das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Auch die in § 23 KUG festgelegten Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis dürften in Ihrem Fall nicht einschlägig sein, da es sich weder um „Personen der Zeitgeschichte" § 23 Absatz 1 Nr.1 KUG handelt noch bei Porträtfotos von "Personen als Beiwerk" (Nr.2) oder "Personen bei einer Veranstaltung" (Nr.3) ausgegangen werden kann. Auch ein "höheres Interesse der Kunst" (Nr.4) dürfte hier ausscheiden.

Fraglich könnte hier lediglich sein, ob tatsächlich ein einwilligungsbedürftiges „Verbreiten" bzw. „öffentlich zur Schau stellen" im Sinne des § 22 KUG vorliegt. Dies kann zwar verneint werden, wenn die Sticker ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich gemacht werden. Hierfür reicht es aber nicht aus, wenn die Zielgruppe die Kinder u. Jugendlichen selbst, evtl. noch Familienangehörige sind, solange die Sticker ggrundsätzlich unbeschränkt sicht- und erwerbbar z.B. in den Geschäften vor Ort ausliegen (vgl. AG Menden, Urteil vom 3.2.2010, Az.: 526/09 - Kinderfotos im Internet).

Sie benötigen daher die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen (in der Regel die Eltern als Sorgeberechtigte). Darüber hinaus ist auch die Einwilligung des Minderjährigen selbst erforderlich, sofern er einsichtsfähig, d. h. in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. Dabei kann in der Regel ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von einer Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. LG Bielefeld, Urteil v. 18.09.2007, Az. 6 O 360/07).

Die Einwilligungen sollten schon aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich erfolgen. Die Einwilligung sollte zudem unter genauer Angabe des Zweckes, zu dem das Bild verwendet werden soll, erfolgen. Denn wer wirksam einwilligen soll, muss wissen, zu welchem Zweck die Aufnahme gefertigt wird, d.h. wo und in welchem Zusammenhang und Umfang sie verwendet und veröffentlicht werden soll. Auf diesen Verwendungszweck ist die Einwilligung im Zweifelsfall beschränkt. Auch sollte die Einwilligung die geplante Verwendung der Erlöse beschreiben, insbesondere des Überschusses, und einen Verzicht auf entsprechende Honorare der Einwilligenden enthalten.

Nicht zuletzt darf durch die Veröffentlichung der Bilder die Persönlichkeitsentwicklung der Minderjährigen nicht gefährdet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. 12. 1999 - 1 BvR 653/96), allerdings sehe ich diesbezüglich nach Ihrer Schilderung keine Probleme.

Abschließend möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Wenn in dem Sammelheft Werbung geschaltet wird (z.B. für das produzierende Unternehmen), könnte in der Verbreitung des Heftes durch Ihren Verein ggf. ein Mitwirken an der Werbung zu sehen sein, das zur Steuerpflichtigkeit der damit erzielten Einnahmen führen kann. Denn wenn ein Verein eine aktive Werbetätigkeit betreibt, liegt hierin regelmäßig ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der bei Überschreiten der Freigrenzen steuerliche Folgen auslöst. Dies müsste ggfs. mit Ihrem Steuerberater abgeklärt werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2012 | 19:37

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich gehe in Ihrer Antwort auch davon aus, dass mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten neben dem Bild auch der dazugehörige Name abgedruckt werden darf. Dieses hatte ich in meiner Frage anscheinend nicht deutlich hervorgehoben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2012 | 20:19

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Wenn ein Abdruck des Namens geplant ist, sollte dieser Punkt ebenfalls ausdrücklich und hervorgehoben in die Einwilligungserklärung aufgenommen werden, siehe auch § 4a BDSG. Dann wäre auch die Veröffentlichung des Namens von der Einwilligung gedeckt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 7. November 2012 | 21:26

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