Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie müssen bei Ihrem Vorhaben in erster Linie das so genannte "Recht am eigenen Bild" beachten. Das Recht am eigenen Bild beruht auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und Art. 2 GG) und ist im Kunsturhebergesetz (KUG), insbesondere in den §§ 22-24 KUG verankert. Es handelt sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Verbreitung oder öffentlicher Darstellung von Bildnissen.
Die Zustimmungspflicht ist vom Grundsatz her in § 22 Satz 1 KUG geregelt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden." Einwilligung bedeutet eine Zustimmung vor der Veröffentlichung. Erhält der Abgebildete ein Honorar für die Ablichtung, so wird von Gesetzes wegen nach § 22 KUG Satz 2 vermutet, dass damit die Einwilligung zur Veröffentlichung (konkludent = durch schlüssiges Handeln) erklärt wird. Ein vergleichbares schlüssiges Handeln liegt vor, wenn sich eine Person ins Bild drängt oder bewusst vor der Kamera posiert. Auch hier kann in der Regel ein Einverständnis unterstellt werden.
Allerdings reicht ein solches ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis eines Minderjährigen allein nicht aus, hier ist stets das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Auch die in § 23 KUG festgelegten Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis dürften in Ihrem Fall nicht einschlägig sein, da es sich weder um „Personen der Zeitgeschichte" § 23 Absatz 1 Nr.1 KUG handelt noch bei Porträtfotos von "Personen als Beiwerk" (Nr.2) oder "Personen bei einer Veranstaltung" (Nr.3) ausgegangen werden kann. Auch ein "höheres Interesse der Kunst" (Nr.4) dürfte hier ausscheiden.
Fraglich könnte hier lediglich sein, ob tatsächlich ein einwilligungsbedürftiges „Verbreiten" bzw. „öffentlich zur Schau stellen" im Sinne des § 22 KUG vorliegt. Dies kann zwar verneint werden, wenn die Sticker ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich gemacht werden. Hierfür reicht es aber nicht aus, wenn die Zielgruppe die Kinder u. Jugendlichen selbst, evtl. noch Familienangehörige sind, solange die Sticker ggrundsätzlich unbeschränkt sicht- und erwerbbar z.B. in den Geschäften vor Ort ausliegen (vgl. AG Menden, Urteil vom 3.2.2010, Az.: 526/09 - Kinderfotos im Internet).
Sie benötigen daher die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen (in der Regel die Eltern als Sorgeberechtigte). Darüber hinaus ist auch die Einwilligung des Minderjährigen selbst erforderlich, sofern er einsichtsfähig, d. h. in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. Dabei kann in der Regel ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von einer Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. LG Bielefeld, Urteil v. 18.09.2007, Az. 6 O 360/07).
Die Einwilligungen sollten schon aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich erfolgen. Die Einwilligung sollte zudem unter genauer Angabe des Zweckes, zu dem das Bild verwendet werden soll, erfolgen. Denn wer wirksam einwilligen soll, muss wissen, zu welchem Zweck die Aufnahme gefertigt wird, d.h. wo und in welchem Zusammenhang und Umfang sie verwendet und veröffentlicht werden soll. Auf diesen Verwendungszweck ist die Einwilligung im Zweifelsfall beschränkt. Auch sollte die Einwilligung die geplante Verwendung der Erlöse beschreiben, insbesondere des Überschusses, und einen Verzicht auf entsprechende Honorare der Einwilligenden enthalten.
Nicht zuletzt darf durch die Veröffentlichung der Bilder die Persönlichkeitsentwicklung der Minderjährigen nicht gefährdet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. 12. 1999 - 1 BvR 653/96), allerdings sehe ich diesbezüglich nach Ihrer Schilderung keine Probleme.
Abschließend möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Wenn in dem Sammelheft Werbung geschaltet wird (z.B. für das produzierende Unternehmen), könnte in der Verbreitung des Heftes durch Ihren Verein ggf. ein Mitwirken an der Werbung zu sehen sein, das zur Steuerpflichtigkeit der damit erzielten Einnahmen führen kann. Denn wenn ein Verein eine aktive Werbetätigkeit betreibt, liegt hierin regelmäßig ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der bei Überschreiten der Freigrenzen steuerliche Folgen auslöst. Dies müsste ggfs. mit Ihrem Steuerberater abgeklärt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich gehe in Ihrer Antwort auch davon aus, dass mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten neben dem Bild auch der dazugehörige Name abgedruckt werden darf. Dieses hatte ich in meiner Frage anscheinend nicht deutlich hervorgehoben.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn ein Abdruck des Namens geplant ist, sollte dieser Punkt ebenfalls ausdrücklich und hervorgehoben in die Einwilligungserklärung aufgenommen werden, siehe auch § 4a BDSG. Dann wäre auch die Veröffentlichung des Namens von der Einwilligung gedeckt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen