Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Frage die ich vor dem Hintergrund der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:
Die gleichzeitige Vereinbarung des von Ihnen beschriebenen Vorkaufsrechts und der Vinkulierung ist kein Widerspruch. Die Vinkulierung betrifft das dingliche Geschäft (die Übertragung des Gesellschaftsanteils), während das Vorkaufsrecht den schuldrechtlichen Teil betrifft (den Kaufvertrag über den Anteil).
Jeder Gesellschafter kann seine Zustimmung zur Veräußerung eines Geschäftsanteils auch dann verweigern, wenn er von seinem Vorkaufsrecht in Bezug auf den Anteil keinen Gebrauch gemacht hat.
Es ist allgemein anerkannt, dass die Gesellschafter in der Satzung der GmbH die Abtretbarkeit der Geschäftsanteile an bestimmte Voraussetzungen knüpfen und dadurch erschweren können (Vinkulierung). Ebenso anerkannt ist die Vereinbarung von Vorkaufsrechten für die Gesellschafter und/oder die Gesellschaft. Von beiden Möglichkeiten wird in der Praxis in hohem Maß Gebrauch gemacht. Dies ist auch nachvollziehbar, denn die GmbH mit ihren in der Regel wenigen Gesellschaftern und deren Einfluß auf die Geschäftsführung ist meist stark personenbezogen. Daher sollten die verbleibenden Gesellschafter Einfluß auf die Auswahl des Nachfolgers eines ausscheidenend Gesellschafters haben. Dieser Einfluß kann durch die Vinkulierung gewährleistet werden, durch die die Abtretung des Gesellschaftsanteils erschwert wird.Das Vorkaufsrecht ist davon unabhängig zu sehen. Es gibt jedem Gesellschafter das Recht in einen für ihn günstigen Vertrag anstelle des Anteilskäufers einzutreten.
Um die Antwort zu Verstehen, müssen Sie wissen, dass die Abtretung des Gesellschaftsanteils zwei rechtliche Aspekte hat. Das sogenannte kausale Grundgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft. Durch das Grundgeschäft (den Kaufvertrag) einigen sich Verkäufer und Käufer über die Konditionen der Anteilsabtretung, also z.B. Kaufpreis, Datum des Übergangs, Teilnahme an Mitgliedschaftsrechten, Gewährleistung etc.. Durch diesen Vertrag wird der Geschäftsanteil aber noch nicht übertragen. Dies geschieht erst durch die notarielle Anteilsübertragung, gleichsam die "Übergabe" des Anteils vom Verkäufer auf den Käufer.
Ein Gesellschafter, der kann sein Vorkaufsrecht ausschlagen, weil ihm zum Beispiel der Kaufpreis zu hoch erscheint. Gleichsam kann er aber auch einen anderen als Käufer und neuen Gesellschafter ablehnen, z.B. weil dieser zu enge Kontakte zu einem Wettbewerbsunternehmen hat.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe ggf. gern für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Für eine faire Bewertung meiner Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Die gleichzeitige Vereinbarung des von Ihnen beschriebenen Vorkaufsrechts und der Vinkulierung ist kein Widerspruch. Die Vinkulierung betrifft das dingliche Geschäft (die Übertragung des Gesellschaftsanteils), während das Vorkaufsrecht den schuldrechtlichen Teil betrifft (den Kaufvertrag über den Anteil).
Jeder Gesellschafter kann seine Zustimmung zur Veräußerung eines Geschäftsanteils auch dann verweigern, wenn er von seinem Vorkaufsrecht in Bezug auf den Anteil keinen Gebrauch gemacht hat.
Es ist allgemein anerkannt, dass die Gesellschafter in der Satzung der GmbH die Abtretbarkeit der Geschäftsanteile an bestimmte Voraussetzungen knüpfen und dadurch erschweren können (Vinkulierung). Ebenso anerkannt ist die Vereinbarung von Vorkaufsrechten für die Gesellschafter und/oder die Gesellschaft. Von beiden Möglichkeiten wird in der Praxis in hohem Maß Gebrauch gemacht. Dies ist auch nachvollziehbar, denn die GmbH mit ihren in der Regel wenigen Gesellschaftern und deren Einfluß auf die Geschäftsführung ist meist stark personenbezogen. Daher sollten die verbleibenden Gesellschafter Einfluß auf die Auswahl des Nachfolgers eines ausscheidenend Gesellschafters haben. Dieser Einfluß kann durch die Vinkulierung gewährleistet werden, durch die die Abtretung des Gesellschaftsanteils erschwert wird.Das Vorkaufsrecht ist davon unabhängig zu sehen. Es gibt jedem Gesellschafter das Recht in einen für ihn günstigen Vertrag anstelle des Anteilskäufers einzutreten.
Um die Antwort zu Verstehen, müssen Sie wissen, dass die Abtretung des Gesellschaftsanteils zwei rechtliche Aspekte hat. Das sogenannte kausale Grundgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft. Durch das Grundgeschäft (den Kaufvertrag) einigen sich Verkäufer und Käufer über die Konditionen der Anteilsabtretung, also z.B. Kaufpreis, Datum des Übergangs, Teilnahme an Mitgliedschaftsrechten, Gewährleistung etc.. Durch diesen Vertrag wird der Geschäftsanteil aber noch nicht übertragen. Dies geschieht erst durch die notarielle Anteilsübertragung, gleichsam die "Übergabe" des Anteils vom Verkäufer auf den Käufer.
Ein Gesellschafter, der kann sein Vorkaufsrecht ausschlagen, weil ihm zum Beispiel der Kaufpreis zu hoch erscheint. Gleichsam kann er aber auch einen anderen als Käufer und neuen Gesellschafter ablehnen, z.B. weil dieser zu enge Kontakte zu einem Wettbewerbsunternehmen hat.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe ggf. gern für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Für eine faire Bewertung meiner Antwort wäre ich Ihnen dankbar.