7. Februar 2020
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07:05
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
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E-Mail: info@rechtsanwalt-kromer.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nur kurz einleitend eine Klarstellung, da Sie sicherlich das richtige meinen: Die GmbH ist eine eigenen Rechtspersönlichkeit. Verbindlichkeiten der GmbH sind ausschließlich Verbindlichkeiten der GmbH. D.h. sie bleiben bei der GmbH, nur die GmbH haftet dafür, nicht aber auch Verkäufer oder Käufer.
Vor diesem Hintergrund wird manchmal auch von Vertragspartnern eine persönliche Bürgschaft des Anteilsinhabers gefordert. Diese Bürgschaft geht bei einem Verkauf der Geschäftsanteile nicht automatisch auf den Käufer der Anteile über. Banken erteilen in der Regel dann eine Befreiung des Verkäufers, wenn gleichzeitig mit dem Käufer eine neue Bürgschaft abgeschlossen wird („Übertragung"). Das setzt natürlich aber auch die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Gelingt dies nicht, sollte im Verkaufsvertrag auch geregelt werden, dass der Käufer Sie von einer Inanspruchnahme freistellen muss. Dies wäre aber nur ein Anspruch, der ggf. wirtschaftlich wertlos sein könnte. Aber dafür könnten Sie sich Sicherheiten durch den Käufer bestellen lassen, z.B. die Bürgschaft einer anderen Bank.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer