Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Auf den Gewährleistungsausschluss können Sie sich nur dann berufen, wenn Sie als privater Verkäufer gehandelt haben. Da ein schriftlicher Vertrag offenbar nicht geschlossen wurde, ist das natürlich schwieriger abzugrenzen.
Hier kann möglicherweise die bisherige Zulassung ein Indiz dafür geben, dass die Maschine in Ihrem Privatbesitz war.
Gegen einen gewerblichen Verkauf spricht auch der Umstand der Mündlichkeit, was bei gewerblichen Händlern eher selten vorkommt.
Haben Sie privat gehandelt, müssen Sie nachweisen können, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss auch tatsächlich vereinbart worden ist. Falls Sie hierfür keine Beweismittel haben (Zeugen o.ä.), sieht es für Sie nicht so gut aus, denn da Sie sich auf diesen Ausschluss berufen wollen, sind Sie umfassend darlegungs- und beweispflichtig.
Wenn Sie die Vereinbarung eines solchen Gewährleistungsausschlusses nicht nachweisen können, sind Sie auch als Privatverkäufer zur Gewährleistung verpflichtet.
Der Gegner muss Ihnen dann allerdings nachweisen, dass die behaupteten Mängel überhaupt bestehen, und dass sie bei Übergabe bereits vorhanden waren.
Ist von einem gewerblichen Verkauf auszugehen, kommt dem Gegner die Beweislastumkehr des § 477 BGB zugute, bei einem Privatverkauf hingegen nicht.
Sollte der Käufer berechtigte Mängel rügen, sind Sie zunächst nur zu einer Nacherfüllung (sprich Reparatur) verpflichtet. Minderungsansprüche stehen dem Käufer zumindest derzeit noch nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ich kann beweisen dass ich dass Motorrad privat erworben habe Beweismittel ist der Kaufvertrag, der auf meinen Namen ausgestellt ist. Ich kann einen Zeugen benennen der gehört hat, dass ich jegliche Gewährleistungsansprüche Mündlich ausgeschlossen hab. Wie soll ich mich jetzt verhalten ? Soll ich dass Motorrad einfach zurück nehmen und den Kaufpreis erstatten ? Und die Sache ist damit erledigt oder soll ich auf stur stellen und dan steht Aussage gegen Aussage ?
Dass Sie privat erworben haben, ist zwar kein Beweis, aber schon ein starkes Indiz dafür, dass hier ein Privatverkauf stattgefunden hat.
Wenn Ihr Zeuge tatsächlich bekundet, dass die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wurden, brauchen Sie auch keine Gewährleistung zu erfüllen.
Wenn Sie jetzt zurücknehmen und erstatten, wird die Gegenseite sehr wahrscheinlich die Anwaltskosten von Ihnen erstattet haben wollen. Es kann also gut sein, dass die Sache mit Rücknahme noch nicht erledigt ist.
Für die Beurteilung dieser Frage kommt es natürlich auch darauf an, um welche (angeblichen) Mängel es denn geht. Sind die wirklich vorhanden und waren die bei Besichtigung tatsächlich nicht erkennbar?
Sind es Mängel oder ist es normaler Verschleiß?
Mit freundlichen Grüßen