Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Entscheidend ist das vertraglich Vereinbarte.
Zunächst ist auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen. Nur, wenn dieser nicht eindeutig ist, kommt eine ergänzende Auslegung danach in Betracht, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von beiden Vertragspartnern gewollt war.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass eine bezifferte Summe explizit im Angebot der Gegenseite, welches Sie angenommen haben, aufgeführt ist. Dann wäre diese vereinbart und damit geschuldet.
Eine Differenz zwischen der geschuldeten und der bereits gezahlten Summe können Sie, notfalls gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Für eine weitere Tätigkeit gegenüber der Gegenseite stehe ich Ihnen ebenso gerne zur Verfügung wie für eine ergänzende Prüfung anhand der konkreten Vertragsunterlagen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Danke für die Antwort. Ich habe daraufhin den Kaufvertrag nochmal genau durchgelesen. Es steht oben Kaufvertrag darüber und Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einer Kapitalversicherung. Der Betrag ist unter Kaufpreis aufgeführt. Als Verkäufer bin ich aufgeführt, als Käuferin die European Policy Exchange Ltd. Allerdings steht noch in einer Fußnote: Für den Fall, dass der vorgenannte Rückkaufswert nicht richtig sein sollte, bemisst sich der Kaufpreis nach dem von der Versicherungsgesellschaft bestätigten Rückkaufswert. Abgeschickt habe ich den unterschriebenen Vertrag am 20.06.11. Als Kündigungstermin wurde der 01.09.11 aufgeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Aktienmärkte eingebrochen und der Rückkaufwert wohl um fast 30 % unter dem Angebot. Zu diesem Kurs hätte ich die Versicherung nicht verkauft. Was würden sie mir raten? Gibt es eine Möglichkeit hier noch etwas zu machen? Verfahrensfehler, Fristüberschreitung etc!
Beste Grüsse
Frank Nagel
Danke für die Antwort. Ich habe daraufhin den Kaufvertrag nochmal genau durchgelesen. Es steht oben Kaufvertrag darüber und Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einer Kapitalversicherung. Der Betrag ist unter Kaufpreis aufgeführt. Als Verkäufer bin ich aufgeführt, als Käuferin die European Policy Exchange Ltd. Allerdings steht noch in einer Fußnote: Für den Fall, dass der vorgenannte Rückkaufswert nicht richtig sein sollte, bemisst sich der Kaufpreis nach dem von der Versicherungsgesellschaft bestätigten Rückkaufswert. Abgeschickt habe ich den unterschriebenen Vertrag am 20.06.11. Als Kündigungstermin wurde der 01.09.11 aufgeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Aktienmärkte eingebrochen und der Rückkaufwert wohl um fast 30 % unter dem Angebot. Zu diesem Kurs hätte ich die Versicherung nicht verkauft. Was würden sie mir raten? Gibt es eine Möglichkeit hier noch etwas zu machen? Verfahrensfehler, Fristüberschreitung etc!
Beste Grüsse
Frank Nagel
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen auch auf Ihre Nachfrage hin keine abschließende und verbindliche Beurteilung des Kaufpreises abgeben kann. Hierfür ist es zwingend erforderlich, den Vertragsinhalt vollständig im Zusammenhang zur Kenntnis zu nehmen. Eine Wiedergabe einzelner Vertragsinhalte reicht nicht aus.
So ist auch jetzt nicht klar, welches Datum für den maßgeblichen Rückkaufwert gilt, was hierzu - wörtlich - vereinbart worden ist. Dass eine Bestätigung vom 01.09. vorgelegt worden ist, reicht nicht, um diesen Zeitpunkt als entscheidend einzuordnen.
Es empfiehlt sich, unter Berücksichtigung des Wertes, um den es für Sie geht, eine weitere Überprüfung vorzunehmen. Gerne stehe ich Ihnen, auch per Direktanfrage, zur Verfügung.
Ob weitere Rechtsmöglichkeiten bestehen, z.B. ein Widerrufsrecht, kann beantwortet werden, wenn die genauen Umstände des Vertragsschlusses und der Anbahnung des Geschäftes sowie (erneut) die zu Grunde liegenden Unterlagen bekannt sind.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt