22. Dezember 2006
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16:38
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben Sie Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens sowie Zinsen.
Um die Forderung beitreiben zu können, benötigen Sie jedoch einen Vollstreckungstitel. Diesen können Sie über ein Mahnverfahren oder einen Zivilprozess erlangen, sofern Sie über Zeugen beweisen können, dass das Darlehen auch tatsächlich gewährt wurde. Die Verjährung wird durch Verhandlungen über den Anspruch oder auch durch Erhebung einer Klage gehemmt. Um auf Nummer Sicher gehen zu können, sollten Sie also noch in diesem Jahr handeln, da ansonsten die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2006 abläuft!
Sie sollten Ihren Anspruch vor dem zuständigen Amtsgericht einklagen. Hierfür benötigen Sie keinen Rechtsanwalt, da die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Dennoch stehe ich Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt