Verjährung von Forderungen

10. Februar 2005 05:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Muss meine Frau weiterhin Raten für meine alte Bankforderung zahlen, obwohl sie selbst die Schuld nicht mit aufgenommen hat?

Es kommt darauf an, wie die Vereinbarung zwischen der Bank und der Ehefrau formuliert wurde. Hat die Ehefrau einen Schuldbeitritt erklärt, ist sie genauso wie der Ehemann verpflichtet, die Schulden zu begleichen. Zahlt sie jedoch nur stellvertretend für ihren Mann ohne selbst Vertragspartei zu sein, kann sie die Zahlungen einstellen.

Gegen mich besteht seit 1989 eine Forderung der CC-Bank, die über die Inkasso-Firma „Kierdorf“ eingetrieben werden sollte, ich aber nicht bedienen konnte. Da ich zu dem Zeitpunkt – Februar 2001 – kein Einkommen hatte, erklärte sich meine neue Frau bereit eine Festsumme (Vergleichssumme) in Form von monatlichen Raten 150,- DM !! zurückzuzahlen.
Frage: Ist diese Forderung verjährt, muss meine Frau noch weiterzahlen, obwohl sie mit der Hauptforderung nichts zu tun hat?
10. Februar 2005 | 06:15

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ob Ihre Frau (oder doch Sie) die Forderung bezahlen müssen, hängt davon ab, wie die Vereinbarung formuliert wurde. Es kann sein, daß Ihre Frau einen Schuldbeitritt erklärt hat. Dann wäre sie - wie Sie - verpflichtet die Schulden abzutragen. Wenn Ihre Frau hingegen nur für Sie zahlt (ohne selbst verpflichtete) zu sein, dann muß sie auch nicht weiterzahlen. Dies ändert aber nichts daran, daß

Hinsichtlich der Verjährung sieht es wie folgt aus:
Die Verjährung beginnt neu durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder ein Anerkenntnis in anderer Weise oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Das bedeutet für Sie:
Die Teil- bzw. Abschlagszahlung führen zu einem Anerkenntnis, das die Verjährung von neuem beginnen läßt. Insofern sehe ich wenige Möglichkeiten sich auf Verjährung zu berufen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

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