Verjährung von Beitragsansprüchen zur Gesetzlichen Rentenversicherung.

13. November 2019 12:50 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Vorab schon einmal vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

Zu meinem Fall ich bin:

Ich bin selbstständig tätig und gehöre mit meiner Tätigkeit zu zu einer jener Berufsgruppen, die Rentenversicherungspflichtig ist, sofern kein Sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird.

Ich habe in den vergangenen Jahren einige Monate, in denen ich keinen Angestellten "hatte", und für diese Monate möchte ich jetzt die eigenen Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, also dieses "Versäumnis" und für die entsprechenden Monate die Beiträge entrichten.

Ich möchte dies im November der GRV nachmelden und hierbei ergibt sich nun meine eigentliche Frage, die sich auf die Verjährung von Beitragsansprüchenbezieht.

Grundsätzliche gilt, was ein Jurist hier im Forum (frag-einen-Anwalt), hat hierzu folgenden geschrieben hat:

Verjährung: Die Verjährung von Beitragsansprüchen ist geregelt in den §§ 25, 27 Abs.2 und 3 SGB IV. Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich enthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

In meinem konkreten Fall: Ich hatte vom 01.07.2015 - 30.07.2016 keinen Angestellten, sodass ich für diese Zeit beitragspflichtig bin. Was bedeutet für mich die Regelung zur Verjährung?

Wenn ich den Fall im November 2019 melde, muß ich für alle offenen Monate des Jahres 2015 meinen Beitrag entrichten, oder bedeutet die Verjährung von 4 jahren, dass die Monate vor dem November 2015 herausfallen, und ich für diese Monate keine Beiträge entrichten muss,

Vielen Dank



Einsatz editiert am 13.11.2019 17:09:01
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da nach § 25 Abs. 1 SGB IV Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren [b]nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind[/b], sind Beitragsansprüche, die 2015 fällig wurden, erst mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt.

Sie müssen also, wenn Sie den Fall der DRV noch in diesem Jahr nachmelden, für alle offenen Monate des Jahres 2015 Ihren Beitrag entrichten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
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