Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte.
Wie Sie schon korrekt vermuten, unterliegt ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung i. S. v. § 812 BGB der regelmäßigen Verjährung.
Das heißt, 3 Jahre gem. § 195 BGB.
Gem. § 199 I BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hiervon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Grds. beginnt die Verjährungsfrist hier also mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie Kenntnis von diesem Vorgang/ Anspruch erhalten haben.
Ich nehme an, dass Sie erst jetzt Kenntnis erhalten haben, so dass hier die Frist grds. Ende 2008 beginnen würde.
Ausnahmsweise könnten Sie sich hier jedoch auf § 199 III Nr. 1 BGB berufen.
Gem. § 199 III Nr. 1 BGB gilt hier wohl die Höchstfrist von 10 Jahren.
Das bedeutet, der Anspruch aus § 812 BGB verjährt ungeachtet von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis taggenau nach 10 Jahren ab Entstehung.
Insofern wären die Ansprüche verjährt, die von Mai 1998 bis zum Erhalt des Briefes minus 10 Jahren (also vermutlich September 1998) entstanden sind.
Alle weiteren Ansprüche wären somit rechtzeitig durch den ehemaligen Mieter geltend gemacht worden und damit zurückzuzahlen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Hallo, danke für die Hinweise.
Ich bin durch ihrer Formulierung leider verwirrt.
Erstens möchte ich ja die Rückzahlung nicht leisten und mich auf die Verjährung berufen.
Kenntnis über die irrtümliche Zahlung habe ich erst im September 2008 erhalten (durch den Brief).
Ich möchte mich nicht auf den § 199 III Nr. 1 BGB, da diese ja für mich ungünstiger sind. Aber der ehemalige Mieter kann das oder? Vielen Dank. MFG
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ich habe hier leider die Antwort etwas missverständlich wiedergegeben.
Sie können den Ansprüchen des ehemaligen Mieters natürlich die Verjährung entgegenhalten.
Sofern Sie sich hier auf die regelmäßige Verjährung berufen, gilt gem. § 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers.
Das bedeutet, Fristbeginn war gemäß § 199 BGB Ende des Jahres 1998, wenn bereits im Jahre 1998 durch die Zahlungen die Schuld des Mieters beglichen war und damit kein Anspruch des Vermieters auf weitere Zahlungen mehr bestand.
Ansonsten sollte Fristbeginn spätestens mit Ablauf des Jahres 1999 gewesen sein.
Dies würde von der konkret zu zahlenden Summe bzgl. der Renovierungen abhängen.
Dem ehemaligen Mieter ist wohl hier zumindest die grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu unterstellen. Schließlich hatte er die Möglichkeit, anhand seiner Kontobewegungen die monatlichen(irgendwann unberechtigten) Abbuchungen zur Kenntnis zu nehmen und dann auch zu stoppen.
Des weiteren kannte er die Person des Schuldners (ehemaliger Vermieter) bzw. hatte über diesen die Möglichkeit, den Nachfolger zu ermitteln, so daß ihm dann grob fahrlässige Unkenntnis zu unterstellen wäre.
Insofern wären hier dann alle Ansprüche des ehemaligen Mieters verjährt.
Sie können die Rückforderungsansprüche des ehemaligen Mieters demgemäß zurückweisen, in dem Sie sich auf die regelmäßige Verjährung berufen.
Der ehemalige Mieter kann sich hier auch nicht auf § 199 III Nr. 1 mit der 10-Jahres-Höchstfrist berufen, da er bereits in der 3-Jahresfrist alle anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder aber wegen grob fahrlässiger Unkenntnis nicht kannte.
Bitte entschuldigen Sie die vorher mißverständliche Antwort.
Bei weiteren Rückfragen können Sie sich gerne über die Kontaktdaten an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Schöpper