28. März 2018
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15:49
Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Nicolas-Reiser-__l102497.html
E-Mail: info@rechtsanwalt-reiser.de
ihre Frage möchte ich Ihnen auf Grundlage Ihres Sachverhaltes wie folgt verbindlich beantworten:
Für öffentlich-rechtliche Forderungen, d. h. auch für Kostenbeitragsforderungen, gilt die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Damit können (Anspruchsverjährung) bzw. müssen (Festsetzungsverjährung) öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber dem Schuldner innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
Die Verjährung kann durch geeignete Maßnahmen (z. B. Vollstreckungsmaßnahmen) gehemmt werden bzw. neu beginnen (siehe §§ 204, 209 und 212 BGB).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser MLE, LL.M
Rechtsanwalt