Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
Loebensteinstraße 26
30175 Hannover
Tel: 0511 / 647 200 50
Web: https://www.beckmann-kossmann.de
E-Mail: beckmann-kossmann@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob bei der zuständigen Behörde auf die Verfolgungsverjährung geachtet wird oder nicht, so dass die Verjährung eintreten könnte, dürfte spekualtiv bleiben und ist eher nicht zu erwarten.
Bleibt der Fahrer jedoch unbekannt (auch bzgl. Ihrer Frage 2.), weil der Halter als solcher in diesem Fall nicht als Täter in Frage kommt, muss der Halter damit rechnen, dass von der Behörde die Anordnung eines Fahrtenbuchs ihm gegenüber erfolgt. Dies ist nach § 31 a StVZO möglich, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dann wäre vor Beginn und nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt mit dem betroffenen Fahrzeug aufzuführen, wer (Name, Anschrift, Unterschrift) das Fahrzeug wann geführt hatte. Ein solches Fahrtenbuch vorzulegen, könnte die Behörde jederzeit zwecks Prüfung anordnen.
Dies dürfte ggfls. stressiger sein, als die "Strafe" unter Angabe der Fahrerdaten hinzunehmen.
Theoretisch denkbar wäre auch, zuvor und nach Angabe der Fahrerdaten die Richtigkeit der Messung durch Akteneinsicht zu überprüfen, was nicht unbedingt zu einem Erfolg führen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
Vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich Sie dahingehend richtig, daß es gleichgültig ist, ob man sich wie unter 1. oder unter 2. in der Ausgangsfragestellung verhält? Und ist die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches wahrscheinlich oder nur eine Möglichkeit?
Ich hoffe, damit den Nachfrageradius nicht zu überschreiten. Danke im Voraus.
Zu Ihrer ersten Nachfrage: Letztlich ja, denn es geht ja um die Frage, wer der Fahrer war. Wenn die Daten nicht vorliegen bzw. der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, bliebe es bei der Möglichkeit der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches; ein Aussageverweigerungsrecht steht einer solchen Auflage nicht entgegen.
Zu der zweiten Nachfrage: Die Anordnung steht im Ermessen der Behörde. Dessen Ausübung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird als verhältnismäßig angesehen, wenn durch den Verstoß ein verkehrsgefährdendes Verhalten angenommen werden kann.
Die Rechtsprechung ist hier nicht durchweg einheitlich; leichte, nicht gefährdende Verstöße reichen in der Regel aber nicht aus.
Bei Geschwindigkeitsverstößen mit Überschreitung von /ab 20 km/h auch auf Bundesstraßen kann die Anordnung schon als verhältnismäßig angenommen werden. Es gibt eine Gerichtsentscheidung, nach der eine einmalige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Bundesstraße um 27 km/h eine derartige Anordnung rechtfertigte. Erfolgt eine Eintragung im Verkehrszentralregister, ist auch dies ein Anhaltspunkt für die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung.