Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Fahrten Ihrer Mitarbeiterinnen zu den Kunden zählen prinzipiell zur Arbeitszeit. Wenn Sie sie ohne Führerschein eingestellt haben, so dass sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln von einem zum anderen Einsatzort unterwegs sein können, so ist dies trotzdem Arbeitszeit.
Lediglich die Fahrzeiten von der Wohnstätte der Mitarbeiterinnen zu der Betriebstätte zählen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Wenn die Mitarbeiterinnen von zu Hause aus direkt zum ersten Einsatzort fahren, und dieser Weg von der Länge her mit dem Weg zur Betriebsstätte in etwa identisch ist, können Sie im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die Zeit für diesen Weg nicht mit vergütet wird. Entsprechendes gilt für den Rückweg.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen jetzt genug Anhaltspunkte liefern, damit Sie zu einer korrekten Regelung der Arbeitsverträge finden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Fahrten Ihrer Mitarbeiterinnen zu den Kunden zählen prinzipiell zur Arbeitszeit. Wenn Sie sie ohne Führerschein eingestellt haben, so dass sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln von einem zum anderen Einsatzort unterwegs sein können, so ist dies trotzdem Arbeitszeit.
Lediglich die Fahrzeiten von der Wohnstätte der Mitarbeiterinnen zu der Betriebstätte zählen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Wenn die Mitarbeiterinnen von zu Hause aus direkt zum ersten Einsatzort fahren, und dieser Weg von der Länge her mit dem Weg zur Betriebsstätte in etwa identisch ist, können Sie im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die Zeit für diesen Weg nicht mit vergütet wird. Entsprechendes gilt für den Rückweg.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen jetzt genug Anhaltspunkte liefern, damit Sie zu einer korrekten Regelung der Arbeitsverträge finden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin