23. Juli 2011
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19:32
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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der Vergleich gilt weiter. Der Eintritt der Volljährigkeit ändert daran nichts (so z.B. OLG Hamm, Beschluß vom 7. 11. 2006, Az.: 2 WF 204/06).
Die Tochter könnte also allenfalls eine Abänderungsklage erheben. Dieses wäre möglich. Der Vergleich würde dann geprüft werden.
Allerdings sind ab Volljährigkeit beide Elternteile unterhaltspflichtig, was Ihre Tochter dann ebenfalls beachten müsste.
Zuständig wäre das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Wohnsitz haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle