Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben Recht, das Verfahren ist seit dem 21.05.2010 beim BFH anhängig und es ist dort noch keine Entscheidung ergangen.
Sie sollten die Anschaffungskosten als Werbungskosten zur Anlage KAP erklären.
Soweit das veranlagende Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennen sollte, können Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und zur Begründung auf das Ihnen bekannte beim BFH anhängige Verfahren hinweisen.
Das FA wird eventuell von vornherein die Steuer in Bezug auf die zur Debatte stehenden Werbungskosten vorläufig festsetzen (§ 165 I Nr. 4 AO), ansonsten kommt nach Einlegung des Einspruchs die Aussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens gem. § 363 I AO in Betracht.
Es ist nicht zu erwarten, dass Ihre Einkommensteuererklärung insgesamt wegen der Angabe der Anschaffungskosten zurückgewiesen wird.
Ihnen noch ein angenehmes Wochenende.
Sie haben Recht, das Verfahren ist seit dem 21.05.2010 beim BFH anhängig und es ist dort noch keine Entscheidung ergangen.
Sie sollten die Anschaffungskosten als Werbungskosten zur Anlage KAP erklären.
Soweit das veranlagende Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennen sollte, können Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und zur Begründung auf das Ihnen bekannte beim BFH anhängige Verfahren hinweisen.
Das FA wird eventuell von vornherein die Steuer in Bezug auf die zur Debatte stehenden Werbungskosten vorläufig festsetzen (§ 165 I Nr. 4 AO), ansonsten kommt nach Einlegung des Einspruchs die Aussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens gem. § 363 I AO in Betracht.
Es ist nicht zu erwarten, dass Ihre Einkommensteuererklärung insgesamt wegen der Angabe der Anschaffungskosten zurückgewiesen wird.
Ihnen noch ein angenehmes Wochenende.