20. März 2012
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12:20
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Da Sie von „Vorkasse" sprechen, gehe ich zunächst davon aus, dass es keine gesonderte Vergütungsvereinbarung gab, wonach eine bestimmte Vergütung nur für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe vereinbart wurde.
Grundsätzlich geht die für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe anfallende Gebühr in dem Scheidungsverfahren auf. Zutreffend ist auch, dass Ihr Anwalt jedenfalls den Großteil seiner Gebühren vom Gericht erhält. Allerdings ist die Anwaltsvergütung einen Wahlanwalts vielfach (insbesondere ab einem Streitwert über 3.000,00 €) höher als die eines im VKH-Verfahren beigeordneten Anwalts. Ergibt sich hier eine Differenz zwischen den Gebühren, die ein Wahlanwalt verlangen kann und denen, die ein beigeordneter Anwalt erhält, darf der Anwalt erhaltene Vorschüsse zunächst auf diese Differenz verrechnen. Dies bestimmt § 58 Abs. 2 RVG.
Im Ergebnis ist es also durchaus möglich, dass Ihr Anwalt den Vorschuss ganz oder teilweise behalten darf. Dies kann aber erst nach Kenntnis des abschließenden Vergütungsanspruchs des Anwalts beurteilt werden. Sofern noch nicht vorhanden, sollten Sie daher von ihrem Anwalt eine Schlußrechnung verlangen. Aus dieser sollten sich auch erhaltene Zahlungen vom Gericht ergeben.
Kommen Sie an dieser Stelle nicht weiter, besteht ggf. die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen, sofern sich Ihre finanziellen Verhältnisse nicht verbessert haben, um dann einen anderen Anwalt mit der Überprüfung zu beauftragen. Zunächst würde ich aber empfehlen, dass Gespräch mit Ihrem Anwalt zu suchen und sich die Gründe für die Nichtauszahlung erläutern zu lassen. Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, stehe ich Ihnen für eine weitere Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers